Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2026 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht. Sie aktualisiert die Freibeträge für verschiedene Personengruppen und Regionen.
Was es regelt
- Die Höhe der Freibeträge, die vom Einkommen einer Partei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe abgezogen werden.
- Spezifische Freibeträge für Personen mit Erwerbstätigkeit.
- Spezifische Freibeträge für die Partei selbst, Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Freibeträge für unterhaltsberechtigte Erwachsene, Jugendliche und Kinder unterschiedlichen Alters.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird, einschließlich Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Personen.
Eckpunkte
- Die Freibeträge werden ab dem 1. Januar 2026 wirksam.
- Für den Bund, den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München werden unterschiedliche Freibeträge festgelegt.
- Der Freibetrag für Parteien mit Erwerbstätigkeit liegt zwischen 282 Euro (Bund) und 296 Euro (Landeshauptstadt München).
- Der Freibetrag für die Partei, Ehegatten oder Lebenspartner liegt zwischen 619 Euro (Bund) und 650 Euro (Landeshauptstadt München).
- Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag zwischen 496 Euro (Bund) und 520 Euro (Landkreis Fürstenfeldbruck).
- Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge je nach Alter, zum Beispiel 393 Euro (Bund) für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
📄 Gesetzestext
PKHB 2026PKHB 20262025-12-19BGBl. I2025, Nr. 360Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.12.2025 +++)
PKHB 2026(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) werden die ab dem 1. Januar 2026 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
1.Für den Bund, den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München werden die Freibeträge entsprechend der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 429) fortgeschrieben: Freibetrag BundFreibetrag im Landkreis Fürstenfeld- bruckFreibetrag in der Landeshauptstadt MünchenFreibetrag im Landkreis MünchenParteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)282 Euro295 Euro296 Euro290 EuroPartei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)619 Euro649 Euro650 Euro637 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3)496 Euro520 Euro519 Euro510 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4)518 Euro540 Euro541 Euro534 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5)429 Euro443 Euro446 Euro441 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6)393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro
2.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 429).
PKHB 2026SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.