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Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen, wenn die Agentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit durchführen lässt. Sie legt fest, wie diese monatlichen Pauschalbeträge berechnet und wann sie fällig werden.

Was sie regelt

  • Die Erstattung notwendiger Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung.
  • Die Berechnung des monatlichen Erstattungsbetrags.
  • Die jährliche Festsetzung der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen.
  • Die Fälligkeit und Abrechnung der Kostenpauschale.

Wen sie betrifft

  • Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
  • Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit.

Eckpunkte

  • Die Erstattung erfolgt in einem monatlichen Pauschalbetrag.
  • Der Erstattungsbetrag wird berechnet, indem die Anzahl der Ausbildungsuchenden mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen je Ausbildungsuchendem multipliziert wird.
  • Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen werden jährlich bis zum 30. Juni neu festgesetzt und gelten ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.
  • Die Kostenpauschale wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat oder erhält.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung

(+++ Textnachweis ab: 28.12.2006 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 16 Abs. 1b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
  2. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Pauschalierung

Lässt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer wahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag.

§ 2Berechnungsgrundlage

(1)Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem 1.die Anzahl der Ausbildungsuchenden, für die die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung im jeweiligen Monat für die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen hat, 2.mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem multipliziert wird.
(2)Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.
(3)Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.

§ 3Fälligkeit des Erstattungsbetrages

Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber geführt wurden.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.