Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind. Sie legt fest, wie diese Sonderzahlung für die Jahre 2005 bis 2007 berechnet und ausgezahlt wird.
Was es regelt
- Die Zahlung einer monatlichen Sonderzahlung.
- Die Berechnungsgrundlage dieser Sonderzahlung.
- Den Zeitraum, für den die Sonderzahlung gewährt wird (Januar 2005 bis Dezember 2007).
- Die Auszahlung der Sonderzahlung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind und Dienstbezüge erhalten.
Eckpunkte
- Die Sonderzahlung wird für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007 gewährt.
- Die Berechnung erfolgt durch Addition eines Zwölftels des Urlaubsgeldes und eines Zwölftels der jährlichen Sonderzuwendung, die 2004 gezahlt worden wären.
- Von dieser Summe werden 5 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes abgezogen.
- Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag entsprechend dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit gekürzt.
📄 Gesetzestext
PostbankSZVPostbankSZV2007-08-15BGBl I2007, 2121PostbanksonderzahlungsverordnungVerordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
PostbankSZVEingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Postbank AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
PostbankSZV§ 1Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007(1) Die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007 eine monatliche Sonderzahlung.
(2) Die monatliche Sonderzahlung errechnet sich nach Maßgabe der folgenden Sätze. Ein Zwölftel des Urlaubsgeldes und ein Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung, die jeweils 2004 an eine Beamtin oder an einen Beamten in Vollzeitbeschäftigung gezahlt worden wären, wenn diese Zahlungen nicht durch die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, werden addiert. Von der sich daraus ergebenden Summe werden 5 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten abgezogen. Bei Teilzeitbeschäftigung in den Jahren 2005 bis 2007 wird der so errechnete Betrag der monatlichen Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit gekürzt. Stichtag für die Bestimmung des Beschäftigungsumfangs ist der Erste eines Kalendermonats. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. Die errechneten Beträge der monatlichen Sonderzahlung werden auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
(3) Änderungen der Bezüge, die sich auf die Bemessung der Sonderzahlung auswirken, werden ab dem Monat des Eintretens der Änderung berücksichtigt.
(4) Die monatliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen ausgezahlt. Für die Zeit von Januar 2005 bis zum Monat der Verkündung dieser Verordnung wird die monatliche Sonderzahlung am ersten Tag des übernächsten auf die Verkündung folgenden Monats fällig.
PostbankSZV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.