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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung fest. Sie definiert, wie einzelne Leistungen bewertet werden und wie Gesamtnoten gebildet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
JurPrNotSkV1981-12-03BGBl I1981, 1243Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische PrüfungStandGeändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866(+++ Textnachweis ab: 11.12.1981 +++) JurPrNotSkVEingangsformelAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: JurPrNotSkV§ 1Notenstufen und PunktzahlenDie einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte. JurPrNotSkV§ 2Bildung von Gesamtnoten(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 14.00 - 18.00 sehr gut 11.50 - 13.99 gut 9.00 - 11.49 vollbefriedigend 6.50 - 8.99 befriedigend 4.00 - 6.49 ausreichend 1.50 - 3.99 mangelhaft 0 - 1.49 ungenügend. JurPrNotSkV§ 3Übergangsvorschrift(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung. (2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen. JurPrNotSkV§ 4(weggefallen) JurPrNotSkV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. JurPrNotSkVSchlußformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.