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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung fest. Sie definiert, wie einzelne Leistungen bewertet werden und wie Gesamtnoten gebildet werden.

Was es regelt

  • Die Notenstufen und die entsprechenden Punktzahlen für einzelne Prüfungsleistungen.
  • Die Bildung von Gesamtnoten aus Einzelbewertungen.
  • Die Notenbezeichnungen, die bestimmten errechneten Punktwerten entsprechen.
  • Übergangsregelungen für die Anwendung dieser Vorschriften auf Prüfungen.

Wen es betrifft

  • Personen, die die erste und zweite juristische Prüfung ablegen.
  • Die Stellen, die diese Prüfungen bewerten.

Eckpunkte

  • Leistungen werden mit Noten wie "sehr gut" (16 bis 18 Punkte) bis "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
  • Gesamtnoten werden rechnerisch bis auf zwei Dezimalstellen ermittelt, ohne Auf- oder Abrundung.
  • Errechneten Punktwerten von 14.00 bis 18.00 entspricht die Note "sehr gut", während 0 bis 1.49 "ungenügend" ist.
  • Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, sofern das Landesrecht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische PrüfungStandGeändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866

(+++ Textnachweis ab: 11.12.1981 +++)

EingangsformelAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

§ 2Bildung von Gesamtnoten

(1)Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2)Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 14.00 - 18.00 sehr gut 11.50 - 13.99 gut 9.00 - 11.49 vollbefriedigend 6.50 - 8.99 befriedigend 4.00 - 6.49 ausreichend 1.50 - 3.99 mangelhaft 0 - 1.49 ungenügend.

§ 3Übergangsvorschrift

(1)Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2)Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4

(weggefallen)

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister der Justiz

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.