Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung fest. Sie definiert, wie einzelne Leistungen bewertet werden und wie Gesamtnoten gebildet werden.
Was es regelt
- Die Notenstufen und die entsprechenden Punktzahlen für einzelne Prüfungsleistungen.
- Die Bildung von Gesamtnoten aus Einzelbewertungen.
- Die Notenbezeichnungen, die bestimmten errechneten Punktwerten entsprechen.
- Übergangsregelungen für die Anwendung dieser Vorschriften auf Prüfungen.
Wen es betrifft
- Personen, die die erste und zweite juristische Prüfung ablegen.
- Die Stellen, die diese Prüfungen bewerten.
Eckpunkte
- Leistungen werden mit Noten wie "sehr gut" (16 bis 18 Punkte) bis "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
- Gesamtnoten werden rechnerisch bis auf zwei Dezimalstellen ermittelt, ohne Auf- oder Abrundung.
- Errechneten Punktwerten von 14.00 bis 18.00 entspricht die Note "sehr gut", während 0 bis 1.49 "ungenügend" ist.
- Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, sofern das Landesrecht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
Gesetzestext
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische PrüfungStandGeändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866
(+++ Textnachweis ab: 11.12.1981 +++)
EingangsformelAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.
§ 2Bildung von Gesamtnoten
§ 3Übergangsvorschrift
§ 4
(weggefallen)
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Justiz