Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Umweltbundesamtes zuständig ist, insbesondere in Bezug auf Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche von Beschäftigten des Umweltbundesamtes.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Sonderfälle, in denen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit selbst entscheidet oder vertritt.
- Übergangsregelungen für bereits eingereichte Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Umweltbundesamtes.
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche von Beschäftigten des Umweltbundesamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung und dem Bundesumzugskostengesetz.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit entscheidet über Widersprüche, wenn der Behördenleiter des Umweltbundesamtes selbst betroffen ist.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit es für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
- Für besondere Fälle behält sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Vertretung des Dienstherrn vor.
📄 Gesetzestext
BMinUWidAnO 20072007-03-18BGBl I2007, 496Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Umweltbundesamt im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in
Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung,
dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen
(+++ Textnachweis ab: 17.4.2007 +++)
BMinUWidAnO 2007I.Erlass von Widerspruchsbescheiden(1) Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des Umweltbundesamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung, dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen zu entscheiden.
(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behördenleiter des Umweltbundesamtes selbst betroffen ist.
BMinUWidAnO 2007II.Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis(1) Aufgrund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der unter Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
BMinUWidAnO 2007III.Schlussvorschriften(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1347) insoweit außer Kraft.
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I genannten Behörde erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.
BMinUWidAnO 2007SchlussformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.