Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umlegung von Kosten im Zusammenhang mit dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Sie legt fest, wie bestimmte Gebühren und Kosten in Übergangsfällen angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Gebührennummern für Amtshandlungen, die auf dem Investmentgesetz basieren, auch nach dessen Ablösung durch das Kapitalanlagegesetzbuch.
- Die Anwendung von Gebührennummern auf bereits laufende Verwaltungsverfahren.
- Die Aufhebung älterer Verordnungen zur Kostenumlage im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen sowie im Wertpapierhandel.
- Die fortgesetzte Anwendung der aufgehobenen Verordnungen für bestimmte Umlagejahre und Abrechnungszeiträume.
Wen es betrifft
- Finanzdienstleister und andere Akteure, für die Amtshandlungen nach dem Investmentgesetz erforderlich sind.
- Parteien in Verwaltungsverfahren, die am 4. September 2013 anhängig waren.
Eckpunkte
- Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn Amtshandlungen aufgrund der Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches noch nach dem Investmentgesetz erfolgen.
- Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) gelten auch für Verwaltungsverfahren, die am 4. September 2013 anhängig waren.
- Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel werden aufgehoben.
- Die aufgehobenen Verordnungen sind weiterhin für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und den verbleibenden Abrechnungszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
FinDAGKostVFinDAGKostV2002-04-29BGBl I2002, 1504 (1847)Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem FinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzStandzuletzt geändert durch Art. 27 G v. 3.6.2021 I 1568 (+++ Textnachweis ab: 1.5.2002 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 u. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 F. bis 2011-12-22 +++)Überschrift: IdF d. Art. 4 Abs. 77 Nr. 1 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
FinDAGKostVEingangsformelAuf Grund -des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und-des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesverordnet das Bundesministerium der Finanzen:
FinDAGKostV010Abschnitt 1(weggefallen)
FinDAGKostV(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen)
FinDAGKostV020Abschnitt 2Umlage
FinDAGKostV(XXXX) §§ 5 bis 12b(weggefallen)
FinDAGKostV030Abschnitt 3Übergangs- und Schlussbestimmungen
FinDAGKostV§ 13Übergangsregelungen(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.
FinDAGKostV§ 13a(weggefallen)
FinDAGKostV§ 14Aufhebung von RechtsvorschriftenDie Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.
FinDAGKostV§ 15InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
FinDAGKostVAnlage(weggefallen)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.