Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erprobung abweichender Prüfungsbestimmungen für die Gesellenprüfung im Beruf Informationselektroniker oder Informationselektronikerin, um die Chancengleichheit zu verbessern und den Aufwand für Prüfungsausschüsse zu verringern.
Was sie regelt
- Die Durchführung der Gesellenprüfung Teil 2 im Prüfungsbereich Kundenauftrag als Variantenmodell.
- Zwei alternative Prüfungsformen für den Prüfungsbereich Kundenauftrag.
- Die Auswahl der Prüfungsvariante durch den Ausbildungsbetrieb.
- Die zeitliche Anwendung dieser Erprobungsregelung.
Wen es betrifft
- Prüflinge im Beruf Informationselektroniker oder Informationselektronikerin.
- Zuständige Stellen nach der Handwerksordnung und Prüfungsausschüsse.
- Ausbildungsbetriebe.
Eckpunkte
- Es gibt zwei Varianten für den Prüfungsbereich Kundenauftrag in der Gesellenprüfung Teil 2.
- Variante 1: Durchführung eines betrieblichen Auftrags mit Dokumentation (16 Stunden) und einem auftragsbezogenen Fachgespräch (höchstens 20 Minuten).
- Variante 2: Durchführung einer praktischen Arbeitsaufgabe mit Dokumentation und einem situativen Fachgespräch (Prüfungszeit insgesamt 16 Stunden, Fachgespräch höchstens 20 Minuten).
- Die Erprobung gilt für Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 begonnen werden.
📄 Gesetzestext
InfoElekAusbErprbVInfoElekAusbErprbV2021-03-30BGBl I2021, 662, 726Informationselektronikerausbildung-ErprobungsverordnungVerordnung über die Erprobung abweichender Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin (+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++) Die V wurde als Artikel 6 der V v. 30.3.2021 I 662 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung beschlossen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 1.8.2021 in Kraft getreten.
InfoElekAusbErprbV§ 1Struktur und Gegenstand der Erprobung(1) Eine nach § 33 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, der Handwerksordnung zuständige Stelle kann beschließen, dass im Hinblick auf die Verbesserung der Chancengleichheit der Prüflinge und die Verminderung des Aufwandes der Prüfungsausschüsse in ihrem Bezirk erprobt wird, dass für den Beruf des Informationselektronikers oder der Informationselektronikerin die Gesellenprüfung Teil 2 hinsichtlich des Prüfungsbereiches Kundenauftrag als ein Variantenmodell nach Maßgabe des Absatzes 2 durchgeführt wird.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 der Informationselektronikerausbildungsverordnung vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 662, 674) hat der Prüfling, 1.entweder einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen; für die Durchführung des betrieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der Prüfling 16 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzulegen, oder2.eine praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch zu führen; die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit ist mit dem Prüfling das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten zu führen.Der Ausbildungsbetrieb hat die Prüfungsvariante nach Satz 1 auszuwählen und sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitzuteilen.
InfoElekAusbErprbV§ 2Zeitliche Anwendung§ 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 begonnen werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.