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Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik im Jahr 1970 über die öffentliche Wasserversorgung und das öffentliche Abwasserwesen. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden und wer zur Auskunft verpflichtet ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WasVersStatV1969-08-22BGBl I1969, 1437Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen (+++ Textnachweis ab: 2. 9.1969 +++) WasVersStatVEingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: WasVersStatV§ 1In der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen werden im Jahre 1970 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. WasVersStatV§ 2Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände: 1.In der öffentlichen Wasserversorgunga)die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser, b)die Abgabe von Wasser, c)die Zahl der versorgten Einwohner; 2.im öffentlichen Abwasserwesena)den Abwasseranfall, b)die Fortleitung und Reinigung des Abwassers, c)die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner. WasVersStatV§ 3(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben. (2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen der nach Landesrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle einzureichen. (3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten. (4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen. WasVersStatV§ 4Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen. WasVersStatV§ 5Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin. WasVersStatV§ 6Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.