Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung des Gewichts von schweren Frachtstücken, die auf Schiffen transportiert werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Es schreibt vor, dass bestimmte schwere Gegenstände mit ihrem Rohgewicht versehen sein müssen, bevor sie verladen werden.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Gewichtsbezeichnung von Frachtstücken.
- Die Art und Weise, wie das Gewicht festzustellen und anzubringen ist.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften durch Behörden.
- Bußgelder bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht.
Wen es betrifft
- Absender von Frachtstücken, die zur See oder auf Binnenwasserstraßen befördert werden.
- Behörden, die für die Hafen- oder Schifffahrtspolizei zuständig sind.
Eckpunkte
- Frachtstücke von mindestens 1.000 Kilogramm Rohgewicht müssen an sichtbarer Stelle mit einer dauerhaften, deutlichen Angabe ihres Rohgewichtes in Kilogramm versehen sein.
- Das Gewicht ist durch Wiegen festzustellen; falls dies schwierig ist, kann es errechnet oder geschätzt werden.
- Die Gewichtsbezeichnung muss spätestens vor der Verladung auf ein Schiff angebracht werden.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
📄 Gesetzestext
GewBezG1933-06-28RGBl I1933, 412Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten
FrachtstückenStandGeändert durch Art. 285 G v. 2.3.1974 I 469(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
GewBezG§ 1Verpflichtung(1) Frachtstücke oder andere Gegenstände von mindestens 1.000 Kilogramm Rohgewicht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben werden und zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, müssen an sichtbarer Stelle mit einer dauerhaften, deutlichen Angabe ihres Rohgewichtes in Kilogramm versehen sein.
(2) Verpflichtet zur Anbringung der Gewichtsbezeichnung ist der Absender.
(3) Das Gewicht ist durch Wiegen festzustellen; stehen dem besondere Schwierigkeiten entgegen, so ist das Gewicht zu errechnen oder möglichst genau zu schätzen. Die Gewichtsbezeichnung ist spätestens vor der Verladung auf ein Schiff anzubringen. Annähernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand bereits mit einer Gewichtsbezeichnung versehen, so ist der Absender zum Nachwiegen nur dann verpflichtet, wenn die Gewichtsangabe unglaubhaft erscheint.
GewBezG§ 2-
GewBezG§ 3Überwachungs- und Zwangsvorschriften(1) Die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes liegt den für die Hafen- oder Schiffahrtspolizei zuständigen Behörden ob. Der § 139b Abs. 1, 2 und 4 der Gewerbeordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Sind Gegenstände der in § 1 Abs. 1 genannten Art entgegen den Vorschriften nicht bezeichnet, so kann die für die Hafen- oder Schiffahrtspolizei zuständige Behörde das Wiegen und das Anbringen der vorgeschriebenen Gewichtsbezeichnung selbst ausführen lassen, sofern die Gegenstände zur Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind oder anzunehmen ist, daß bei ihrer weiteren Behandlung das Fehlen der Gewichtsbezeichnung Gefahren für die Arbeitnehmer herbeiführen kann. Die Kosten der nachträglichen Wiegung und Gewichtsbezeichnung sind von dem Verpflichteten zu tragen; ihre Einziehung regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
(3)
GewBezG§ 3aBußgeldvorschrift(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
GewBezG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.