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Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Betriebszeiten für Schleusen auf den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West fest. Sie regelt auch, wie Schleusungen außerhalb dieser Zeiten beantragt werden können.

Was es regelt

  • Die festgesetzten Betriebszeiten der Schleusen.
  • Die Möglichkeit, Schleusungen außerhalb der regulären Betriebszeiten zu beantragen.
  • Die erforderlichen Angaben für einen solchen Antrag.
  • Die Benachrichtigungspflicht bei Nichtantritt oder Abbruch einer erlaubten Fahrt.

Wen es betrifft

  • Antragsteller und Schiffsführer, die Schleusen nutzen möchten.
  • Die Wasser- und Schifffahrtsämter, die für die Genehmigung von Schleusungen zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Schleusenbetriebszeiten sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt und gelten ab dem 1. Januar 2009.
  • Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten können auf Antrag vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden.
  • Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung eingehen.
  • Bei Nichtantritt oder Abbruch einer erlaubten Fahrt muss das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich benachrichtigt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. März 2008 (BGBl. I S. 449) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom
  3. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West:

§ 1Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten

Die Betriebszeiten der Schleusen an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West werden gemäß dem Anhang festgesetzt.

§ 2Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten1.

Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden. Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:a)den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,b)den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,c)die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,d)den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen. 2. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 3Abweichungen von Schleusenbetriebszeiten

Von den im Anhang festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen vorübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

§ 4

Außerkrafttreten-

§ 5Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

AnhangAnhang zur Schleusenbetriebzeitenverordnung mit den ab 1. Januar 2009 geltenden Schleusenbetriebszeiten(Fundstelle: VkBl 2008, S. 673)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.