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Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Betriebszeiten für Schleusen auf den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West fest. Sie regelt auch, wie Schleusungen außerhalb dieser Zeiten beantragt werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WaStrSchlBetrZV 20092008-12-05VkBl2008, 673Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++) WaStrSchlBetrZV 2009EingangsformelAuf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West: WaStrSchlBetrZV 2009§ 1Festsetzung der SchleusenbetriebszeitenDie Betriebszeiten der Schleusen an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West werden gemäß dem Anhang festgesetzt. WaStrSchlBetrZV 2009§ 2Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten1. Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden. Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:a)den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,b)den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,c)die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,d)den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen. 2. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen. WaStrSchlBetrZV 2009§ 3Abweichungen von SchleusenbetriebszeitenVon den im Anhang festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen vorübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben. WaStrSchlBetrZV 2009§ 4Außerkrafttreten- WaStrSchlBetrZV 2009§ 5InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. WaStrSchlBetrZV 2009AnhangAnhang zur Schleusenbetriebzeitenverordnung mit den ab 1. Januar 2009 geltenden Schleusenbetriebszeiten(Fundstelle: VkBl 2008, S. 673)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.