Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details für die Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke und legt die damit verbundenen Kosten fest. Sie konkretisiert, wie Anträge gestellt werden müssen und welche Gebühren dafür anfallen.
Was es regelt
- Die Antragstellung für die Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke.
- Die Form und den Inhalt dieser Anträge.
- Die Gebühren für jede Eintragung in das Register.
- Das Verfahren zur Zahlung dieser Gebühren mittels SEPA-Basislastschriftmandat.
Wen es betrifft
- Verwertungsgesellschaften, die Werke in das Register eintragen lassen wollen.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt, das für die Führung des Registers und die Abwicklung der Gebühren zuständig ist.
Eckpunkte
- Der Antrag auf Eintragung muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.
- Der Antrag muss elektronisch über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellte Schnittstelle eingereicht werden.
- Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr von 1 Euro erhoben.
- Zur Zahlung der Gebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen, das für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden soll.
📄 Gesetzestext
VergWerkeRegVVergWerkeRegV2014-04-10BGBl I2014, 346Verordnung über das Register vergriffener WerkeStandGeändert durch Art. 2 G v. 24.5.2016 I 1190 (+++ Textnachweis ab: 24.4.2014 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 +++)
VergWerkeRegVEingangsformelAuf Grund des § 13e Absatz 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
VergWerkeRegV§ 1Antragstellung(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.
(2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein.
VergWerkeRegV§ 2Kosten(1) Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 1 Euro erhoben.
(2) Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.
(3) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den Verwertungsgesellschaften den Gesamtbetrag der auf sie entfallenden Eintragungsgebühren für jeden Kalendermonat mit und zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein.
(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden.
VergWerkeRegV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.