Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen zu und setzt es in deutsches Recht um. Es regelt die Bereitstellung von Informationen über solche Systeme und ahndet Verstöße.
Was es regelt
- Die Zustimmung Deutschlands zu einem internationalen Übereinkommen.
- Die Verpflichtung von Herstellern, Angaben zu Bewuchsschutzsystemen zu liefern.
- Ordnungswidrigkeiten bei Nichtlieferung oder fehlerhafter Lieferung dieser Angaben.
- Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Übereinkommens durch Rechtsverordnung.
Wen es betrifft
- Hersteller von zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystemen.
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen zu.
- Hersteller müssen Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens auf Anforderung einer anderen Vertragspartei liefern.
- Wer als Hersteller diese Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert, handelt ordnungswidrig.
- Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf SchiffenStand
(+++ Textnachweis ab: 7.6.2008 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 5.
Oktober 2001 von der Internationalen Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe angenommenen Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.
Art 4
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Art 5
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