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Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Amtsgehälter und weitere finanzielle Leistungen für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Es legt fest, welche Bestandteile das Amtsgehalt hat und wie deren Höhe bestimmt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BVerfGAmtsGehG1964-02-28BGBl I1964, 133Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des BundesverfassungsgerichtsStandZuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) BVerfGAmtsGehG§ 1(1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. (1a) (weggefallen) (2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält. BVerfGAmtsGehG§ 1a(1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt. (2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe von eineinsechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt. (3) Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt. Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage wie die Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes. BVerfGAmtsGehG§ 1bFür den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge. BVerfGAmtsGehG§ 1cDer Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in derselben Höhe wie ein Bundesminister. BVerfGAmtsGehG§ 1dDie Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes. BVerfGAmtsGehG§ 2- BVerfGAmtsGehG§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. BVerfGAmtsGehG§ 4Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in Kraft. BVerfGAmtsGehGSchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.