Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen, insbesondere in Bezug auf Gebührenbefreiungen und Geheimhaltungspflichten.
Was es regelt
- Gebührenbefreiungen für die Bank für deutsche Industrieobligationen im Verkehr mit Grundbuchämtern und Registerbehörden.
- Löschung von Eintragungen und Vermerken über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes.
- Geheimhaltungspflichten für Personen, die bei der Durchführung bestimmter Gesetze tätig sind.
- Geheimhaltungspflichten bezüglich Kreditnehmern der Bank für deutsche Industrieobligationen.
Wen es betrifft
- Die Bank für deutsche Industrieobligationen.
- Personen, die bei der Durchführung des Industriebelastungsgesetzes, des Aufbringungsgesetzes oder des Industriebankgesetzes tätig sind oder waren.
Eckpunkte
- Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten im Verkehr mit Grundbuchämtern und Registerbehörden befreit (§ 2).
- Löschungen von Eintragungen und Vermerken über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit (§ 3 Abs. 2).
- Personen, die Kenntnis von Verhältnissen belasteter Personen erlangen, sind zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse verpflichtet und dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt verwerten (§ 4).
- Die Strafverfolgung bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht bezüglich Kreditnehmern tritt nur auf Antrag des Vorstandes der Bank für deutsche Industrieobligationen ein (§ 6).
📄 Gesetzestext
IndBkGDV 11931-04-21RGBl II1931, 401IndustriebankgesetzErste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche IndustrieobligationenStandZuletzt geändert durch Art. 287 Nr. 54 G v. 2.3.1974 I 469(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
IndBkGDV 1EingangsformelAuf Grund des § 21 des Gesetzes über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebankgesetz) vom 31. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 124) verordnet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats:
IndBkGDV 1§ 1-
IndBkGDV 1§ 2Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.
§ 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3
IndBkGDV 1§ 3(1) Eintragungen und Vermerke über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) können von Amts wegen gelöscht werden.
(2) Löschungen, die sich auf die öffentliche Last beziehen, sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit.
IndBkGDV 1§ 4Wer bei der Durchführung des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) oder des Industriebankgesetzes tätig geworden ist oder tätig wird und hierbei Kenntnis von Verhältnissen der auf Grund des Industriebelastungsgesetzes, des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) oder des Industriebankgesetzes belasteten Personen erlangt hat, ist zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse verpflichtet; er darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die er dabei erfahren hat, nicht unbefugt verwerten.
IndBkGDV 1§ 5-
IndBkGDV 1§ 6Die Vorschriften der §§ 4 und 5 gelten entsprechend für die bei der Durchführung der in § 7 Abs. 1 des Industriebankgesetzes genannten Aufgaben erlangten Kenntnisse von Verhältnissen der Kreditnehmer und für die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse, mit der Maßgabe, daß die Strafverfolgung nur auf Antrag des Vorstandes der Bank für deutsche Industrieobligationen eintritt.
§ 6 erster Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu § 5 § 6 zweiter Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.