Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Sie überträgt Disziplinarbefugnisse und legt Unterrichtungspflichten fest.
Was es regelt
- Die Übertragung spezifischer Disziplinarbefugnisse an den Präsidenten/die Präsidentin des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
- Die Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß.
- Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamten.
- Die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide bei eigenen Verwaltungsakten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten.
- Die unverzügliche Unterrichtung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die dem Präsidenten/der Präsidentin des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung nachgeordnet sind.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.
Eckpunkte
- Der Präsident/die Präsidentin des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung kann die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.
- Der Präsident/die Präsidentin kann die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aussprechen.
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen muss unverzüglich über die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren unterrichtet werden.
- Ein Vermerk nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist in Kopie vorzulegen.
📄 Gesetzestext
BMWSBBDGAnOBMWSBBDGAnO2024-08-28BGBl. I2024, Nr. 272Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (+++ Textnachweis ab: 3.9.2024 +++)
BMWSBBDGAnOEingangsformelDas Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erlässt –nach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, und–nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,die folgende Anordnung:
BMWSBBDGAnOI.Übertragung von DisziplinarbefugnissenDer Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung werden für die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen: a)die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,b)die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,c)die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,d)die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,e)die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.
BMWSBBDGAnOII.UnterrichtungÜber die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
BMWSBBDGAnOIII.InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.