Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die neunte Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern, die ab dem 1. Januar 1995 in Kraft tritt. Sie legt neue Werte für Renten, Pflegegeld und Sozialzuschläge fest.
Was es regelt
- Die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen.
- Den allgemeinen Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten in den neuen Bundesländern.
- Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Eckpunkte
- Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Januar 1995 35,45 Deutsche Mark.
- Der Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung beträgt 1,0278 für Leistungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind.
- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ab dem 1. Januar 1995 zwischen 400 Deutsche Mark und 1.601 Deutsche Mark monatlich.
- Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Januar 1995 16,37 Deutsche Mark.
📄 Gesetzestext
RAV 99. RAV1994-12-12BGBl I1994, 38059. RentenanpassungsverordnungVerordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
RAV 9EingangsformelAuf Grund -des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, -der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, -des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet die Bundesregierung, auf Grund - des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
RAV 9§ 1Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der
gesetzlichen RentenversicherungDer aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1995 an 35,45 Deutsche Mark.
RAV 9§ 2Anpassungsfaktor in der UnfallversicherungDie vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.
RAV 9§ 3PflegegeldDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 400 Deutsche Mark und 1.601 Deutsche Mark monatlich.
RAV 9§ 4Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der
Alterssicherung der LandwirteDer allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.
RAV 9§ 5Grenzbetrag für die Zahlung eines SozialzuschlagsDer in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.
RAV 9§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
RAV 9SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.