Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Länder als „nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete“ gelten, basierend auf der EU-Liste, und wann ein Gebiet diesen Status verliert. Sie dient der Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes.
Was es regelt
- Die Benennung von nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten gemäß § 2 Absatz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes.
- Den Zeitpunkt, ab dem ein Gebiet nicht mehr als nicht kooperativ gilt.
- Die Liste der aktuell als nicht kooperativ eingestuften Steuerhoheitsgebiete.
- Die Liste der Steuerhoheitsgebiete, die nicht länger die Voraussetzungen für die Einstufung als nicht kooperativ erfüllen.
Wen es betrifft
- Steuerhoheitsgebiete, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke stehen.
- Steuerhoheitsgebiete, die von dieser Liste entfernt werden.
Eckpunkte
- Die Verordnung benennt nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete, die in der EU-Liste genannt sind.
- Aktuell sind 11 Gebiete als nicht kooperativ aufgeführt, darunter Amerikanisch-Samoa, Panama und die Russische Föderation.
- 5 Gebiete, wie Antigua und Barbuda und die Bahamas, erfüllen die Voraussetzungen für die Einstufung als nicht kooperativ nicht länger.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
StAbwVStAbwV2021-12-20BGBl I2021, 5236Steueroasen-AbwehrverordnungVerordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-AbwehrgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 444 (+++ Textnachweis ab: 24.12.2021 +++)
StAbwVEingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
StAbwV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung benennt 1.die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und2.den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.
StAbwV§ 2Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete(1) Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 8. Oktober 2024 (ABl. C 6322 vom 18.10.2024, S. 2) als nicht kooperativ genannt (§ 1 Nummer 1):1.Amerikanisch-Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),2.Anguilla (seit dem 21. Dezember 2022),3.Fidschi (seit dem 24. Dezember 2021),4.Guam (seit dem 24. Dezember 2021),5.Palau (seit dem 24. Dezember 2021),6.Panama (seit dem 24. Dezember 2021),7.Russische Föderation (seit dem 20. Dezember 2023),8.Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),9.Trinidad und Tobago (seit dem 24. Dezember 2021),10.Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24. Dezember 2021),11.Vanuatu (seit dem 24. Dezember 2021).
(2) Folgende Steuerhoheitsgebiete erfüllen nicht länger die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes (§ 1 Nummer 2):1.Antigua und Barbuda (seit dem 8. Oktober 2024),2.Bahamas (seit dem 20. Februar 2024),3.Belize (seit dem 20. Februar 2024),4.Seychellen (seit dem 20. Februar 2024),5.Turks- und Caicosinseln (seit dem 20. Februar 2024).
StAbwV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
StAbwVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.