Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter während ihrer Ausbildung. Sie legt fest, wann der Anspruch auf Ausbildungsgeld entsteht und endet sowie dessen Höhe.
Was es regelt
- Den Anspruch auf Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter.
- Die Höhe des Ausbildungsgeldes.
- Die Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld.
- Die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes.
Wen es betrifft
- Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter.
Eckpunkte
- Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.
- Die Höhe des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
- Bei Teilzeitstudium wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.
- Geld- oder Sachleistungen, die für eine vorgeschriebene Tätigkeit von anderer Seite erhalten werden, werden auf das Ausbildungsgeld angerechnet.
📄 Gesetzestext
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGV2013-01-15BGBl I2013, 104Sanitätsoffizieranwärter-AusbildungsgeldverordnungVerordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -AnwärterStandGeändert durch Art. 10 G v. 4.8.2019 I 1147 (+++ Textnachweis ab: 29.1.2013 +++)Überschrift: Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 4.8.2019 I 1147 mWv 9.8.2019
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGVEingangsformelAuf Grund des § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGV§ 1Anspruch auf AusbildungsgeldDer Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGV§ 2Höhe des Ausbildungsgeldes(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGV§ 3Anrechnung anderer Einkünfte auf das AusbildungsgeldAuf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGV§ 4Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
SanOAAusbGV 2013SanOAAusbGV§ 5Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. September 2000 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 15 Absatz 71 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.