Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und regelt Übergangsvorschriften für verschiedene Verfahren und Gebühren im Steuerberatungswesen.
Was es regelt
- Die Höhe von Verwaltungsgebühren für Anträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurden.
- Die Höhe von Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat.
- Das weitere Verfahren bei Rügen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden.
- Die Anwendung von Vorschriften für berufsgerichtliche Verfahren und Voruntersuchungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits liefen.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Wiederbestellung oder Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gestellt haben.
- Personen, die an schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begannen.
- Personen, die von Rügen oder berufsgerichtlichen Verfahren betroffen sind.
Eckpunkte
- Für Anträge und Prüfungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begannen, gelten die alten Gebührenvorschriften.
- Bei Rügen, die vor Inkrafttreten erteilt wurden, richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.
- Berufsgerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schwebten, unterliegen grundsätzlich Artikel 1 des Gesetzes.
- Bei bereits eröffneten berufsgerichtlichen Voruntersuchungen gelten die bisherigen Vorschriften für das weitere Verfahren; eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des SteuerberatungsgesetzesStandGeändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864 StBerGÄndG 3010Art 1 bis 10
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)
Art 11
Übergangsvorschriften
Art 11
§ 1(weggefallen)
Art 11§ 2Änderung der Verwaltungsgebühren
Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
Art 11§ 3Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren
Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
Art 11§ 4Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art 11§ 5Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung
War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.
Art 11§ 6Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren
In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften. StBerGÄndG 3120Art 12(weggefallen) StBerGÄndG 3130Art 13(weggefallen) StBerGÄndG 3140Art 14Inkrafttreten