Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und regelt Übergangsvorschriften für verschiedene Verfahren und Gebühren im Steuerberatungswesen.
Was es regelt
- Die Höhe von Verwaltungsgebühren für Anträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurden.
- Die Höhe von Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat.
- Das weitere Verfahren bei Rügen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden.
- Die Anwendung von Vorschriften für berufsgerichtliche Verfahren und Voruntersuchungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits liefen.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Wiederbestellung oder Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gestellt haben.
- Personen, die an schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begannen.
- Personen, die von Rügen oder berufsgerichtlichen Verfahren betroffen sind.
Eckpunkte
- Für Anträge und Prüfungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begannen, gelten die alten Gebührenvorschriften.
- Bei Rügen, die vor Inkrafttreten erteilt wurden, richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.
- Berufsgerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schwebten, unterliegen grundsätzlich Artikel 1 des Gesetzes.
- Bei bereits eröffneten berufsgerichtlichen Voruntersuchungen gelten die bisherigen Vorschriften für das weitere Verfahren; eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt.
📄 Gesetzestext
StBerGÄndG 31975-06-24BGBl I1975, 1509Drittes Gesetz zur Änderung des SteuerberatungsgesetzesStandGeändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)
StBerGÄndG 3010Art 1 bis 10
StBerGÄndG 3110Art 11Übergangsvorschriften
StBerGÄndG 3110Art 11§ 1(weggefallen)
StBerGÄndG 3110Art 11§ 2Änderung der VerwaltungsgebührenIst der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
StBerGÄndG 3110Art 11§ 3Anwendung der Vorschriften über das RügeverfahrenHat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
StBerGÄndG 3110Art 11§ 4Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche
VerfahrenArtikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
StBerGÄndG 3110Art 11§ 5Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche
VoruntersuchungWar bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.
StBerGÄndG 3110Art 11§ 6Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen
VerfahrenIn Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.
StBerGÄndG 3120Art 12(weggefallen)
StBerGÄndG 3130Art 13(weggefallen)
StBerGÄndG 3140Art 14Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.