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Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Höhe der Maut, die für die Benutzung des Warnowtunnels im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock erhoben wird. Sie legt fest, welche Fahrzeuge Maut zahlen müssen und wie hoch diese Gebühren sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WarnowMautHVWarnowMautHV2003-06-10BGBl I2003, 835Warnow-Tunnel-MauthöheverordnungVerordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels (+++ Textnachweis ab: 12. 6.2003 +++) WarnowMautHVEingangsformelAuf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern: WarnowMautHV§ 1MauthöheFür jede einfache Benutzung des Abschnittes der Bundesstraße B 103n zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilometer 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock) wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG, Rostock, die vom Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Verordnung zur Beleihung mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Warnowquerung vom 1. April 2003 (GVBl. M-V S. 280) beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben. WarnowMautHV§ 2Beginn der MauterhebungDie Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. WarnowMautHV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. WarnowMautHVAnlage(zu § 1)MautverzeichnisFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 836Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%KategorieGesamthöheAnzahl der AchsenSonstige MerkmaleFahrzeugart (Beispiele)1< 1,90 m>= 2 Pkw, Kraftrad2>= 1,90 m und < 2,40 m>= 2Pkw, Kleinbus, Kleintransporter3>= 2,40 m2Lkw 2 Achsen4>= 2,40 m> 2Lkw mehr als 2 Achsen5>= 2,40 m>= 2Bus > 16 SitzplätzeBus Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%KategorieSommer (15. Juni - 15. September)Winter (1. Januar - 14. Juni/ 16. September - 31. Dezember) BGEAGEBGEAGE12,50 EUR1,50 EUR2,00 EUR1,50 EUR25,00 EUR3,00 EUR4,00 EUR3,00 EUR312,50 EUR7,50 EUR10,00 EUR7,50 EUR417,50 EUR10,50 EUR14,00 EUR10,50 EUR515,00 EUR9,00 EUR12,00 EUR9,00 EURBGE = Bargeld-Gebührenerfassung (einschließlich EC-Karte oder Kreditkarte)AGE = Automatische Gebührenerfassung (ETC - 5,8 GHz-Mikrowelle und Abonnements mit Magnetkarte)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.