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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsg

Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert, welche schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Zusammenhang mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt werden. Sie legt fest, welche Umstände als Schädigungen gelten, um Betroffenen eine Rehabilitierung zu ermöglichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StrRehaGSchäVStrRehaGSchäV2026-05-13BGBl. I2026, Nr. 144Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++) StrRehaGSchäVEingangsformelDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 21 Absatz 6 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag: StrRehaGSchäV§ 1Schädigende EreignisseSchädigende Ereignisse im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind: 1.Freiheitsentziehung innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,2.Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,3.Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und4.Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer. StrRehaGSchäV§ 2Gesundheitliche SchädigungenGesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: 1.depressive Störungen,2.angst- oder furchtbezogene Störungen,3.somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie4.posttraumatische Belastungsstörungen. StrRehaGSchäV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. StrRehaGSchäVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.