Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für Beihilfeangelegenheiten und damit verbundene rechtliche Verfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Sie legt fest, welche Behörde für die Bearbeitung, Widerspruchsbescheide und die Vertretung bei Klagen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
- Das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder die Ablehnung von Ansprüchen in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und seine nachgeordneten Behörden (BfN, BfS, UBA).
- Beamte, die Beihilfeansprüche geltend machen oder gegen Entscheidungen Widerspruch einlegen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen übernimmt die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten für das BMU, BfN, BfS und UBA.
- Das Bundesamt für Finanzen ist befugt, über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, wenn es zuvor für den ursprünglichen Verwaltungsakt zuständig war.
- Das Bundesamt für Finanzen vertritt das BMU bei Klagen, wenn es zuvor über die Widersprüche entschieden hat.
- Die Anordnung ist am 1. März 2001 in Kraft getreten und gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor diesem Datum eingereicht wurden.
📄 Gesetzestext
BMinUBhVZustAnO2001-07-12BGBl I2001, 1877Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung,
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen
in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfevorschriften - BhV)
(+++ Textnachweis ab: 1. 3.2001 +++)
BMinUBhVZustAnOI.Auf Grund des § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) sowie des Umweltbundesamtes (UBA) sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
BMinUBhVZustAnOII.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
BMinUBhVZustAnOIII.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BMinUBhVZustAnOIV.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2001 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinUBhVZustAnOSchlussformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.