← Deutschland

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die monatliche Abrechnung und Erstattung der Mitfinanzierungsanteile von Ländern und Gemeinden an bestimmten Steuervergütungen, die von Familienkassen ausgezahlt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FVG1971§5Abs3DV1995-12-19BGBl I1995, 2086Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des FinanzverwaltungsgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2017 I 2360 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++) FVG1971§5Abs3DVEingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: FVG1971§5Abs3DV§ 1Abrechnung durch das Bundeszentralamt für SteuernDie Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen. FVG1971§5Abs3DV§ 2Länderweise Aufteilung der Länder- und GemeindeanteileGrundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu. FVG1971§5Abs3DV§ 3Erstattung durch die LänderDie nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten. FVG1971§5Abs3DV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. FVG1971§5Abs3DVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.