Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhöhung der Zinsen für bestimmte Darlehen, die aus Bundesmitteln zur Wohnungsfürsorge vergeben wurden. Sie legt fest, dass diese Darlehen künftig mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen sind.
Was es regelt
- Die Erhöhung des Zinssatzes für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes.
- Den Beginn der höheren Verzinsung.
- Eine Begrenzung der monatlichen Mehrbelastung durch die Zinserhöhung.
- Eine Frist für Einwendungen gegen die Zinserhöhung.
Wen es betrifft
- Personen, die nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln erhalten haben.
- Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen, die Darlehen zur Förderung von Familienheimen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen erhalten haben.
Eckpunkte
- Die Darlehen sind mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
- Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt.
- Die monatliche Mehrbelastung durch die Zinserhöhung darf 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigen.
- Einwendungen gegen die Zinserhöhung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden.
📄 Gesetzestext
WoZErhV 22. WoZErhV1989-01-12BGBl I1989, 74Zweite Wohnungsfürsorge-ZinserhöhungsverordnungZweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus
Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 21. 1.1989 +++)
WoZErhV 2EingangsformelAuf Grund des § 87a Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262), verordnet die Bundesregierung:
WoZErhV 2§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Darlehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.
WoZErhV 2§ 2Zinserhöhung(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).
WoZErhV 2§ 3Begrenzung der ZinserhöhungDie Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.
WoZErhV 2§ 4AusschlußfristEinwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.
WoZErhV 2§ 5Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
WoZErhV 2§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
WoZErhV 2SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.