Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg zu, der den genauen Verlauf ihrer gemeinsamen Staatsgrenze festlegt. Es regelt auch, wie mit Rechtsfragen in den betroffenen Gebieten umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über den Grenzverlauf vom 19. Dezember 1984.
- Die Veröffentlichung des Vertrags und die Bereitstellung der Grenzurkundenwerke und Anlagen zur Einsicht.
- Die Anwendung von Bundesrecht in den Gebieten, die nach dem Vertrag zu Deutschland gehören.
- Die Ermächtigung der Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und dem Saarland, Rechtsverordnungen zur Ausführung des Vertrags zu erlassen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg.
- Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sowie deren Landesjustizverwaltungen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird zugestimmt.
- Der Vertrag und zugehörige Dokumente liegen beim Auswärtigen Amt, den Innenministerien von Rheinland-Pfalz und dem Saarland, der Bezirksregierung Trier sowie dem Katasteramt Trier zur Einsicht bereit.
- In den Gebieten, die nach Artikel 2 des Vertrags zu Deutschland gehören, gilt Bundesrecht.
- Die Regierungen von Rheinland-Pfalz und dem Saarland dürfen Rechtsverordnungen erlassen, um Rechte nach luxemburgischem Recht im Grundbuch zu behandeln, Grundstücke aus dem Grundbuch auszuscheiden und Grundbuchbezirke festzulegen.
📄 Gesetzestext
StGrenzVtrLUXG1988-04-14BGBl II1988, 414Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze
(+++ Textnachweis Geltung ab: 22. 4.1988 +++)
StGrenzVtrLUXGArt 1Dem in Luxemburg am 19. Dezember 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Das in Artikel 4 des Vertrags genannte Grenzurkundenwerk sowie die in Artikel 2 Abs. 2 genannten Anlagen 1 bis 4 zu diesem Vertrag liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Rheinland-Pfälzischen Minister des Innern und für Sport in Mainz, beim Saarländischen Minister des Innern in Saarbrücken, bei der Bezirksregierung Trier in Trier sowie beim Katasteramt Trier zur Einsicht bereit.
StGrenzVtrLUXGArt 2In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags die in den Ländern Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht bereits zuvor in Kraft waren.
StGrenzVtrLUXGArt 3(1) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden ermächtigt, zum Zwecke der Ausführung des Vertrags durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu treffen 1.darüber, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach luxemburgischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden; 2.über die Ausscheidung von Grundstücken, die in dem im Vertrag bezeichneten gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegen, aus dem Grundbuch; 3.über die Grundbuchbezirke für die im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke.
(2) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
StGrenzVtrLUXGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
StGrenzVtrLUXGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.