← Deutschland

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation in Deutschland. Sie setzt eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der NATO vom 30. November 1961 um.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
NATOVorRV 19621962-03-29BGBl II1962, 113Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Die Verordnung ist in Berlin nicht veröffentlicht worden NATOVorRV 1962EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) wird in Ergänzung der Verordnung vom 30. Mai 1958 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen (Bundesgesetzbl. II S. 117) mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: NATOVorRV 1962§ 1(1) Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation ist die auf Grund des Artikels 17 des Übereinkommens vom 20. September 1951 über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals am 30. November 1961 zwischen der Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation abgeschlossene Vereinbarung maßgebend. Die in Artikel 18c, e und f sowie Artikel 19 des Übereinkommens vom 20. September 1951 in Verbindung mit Artikel 1 und 3 der Vereinbarung vom 30. November 1961 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen werden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gewährt. (2) NATOVorRV 1962§ 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung vom 30. November 1961 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 30. November 1961 außer Kraft tritt. (3) Der Tag des ... Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. NATOVorRV 1962SchlußformelDer Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister der Verteidigung Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.