Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen in Deutschland. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden und wie diese Erhebungen durchzuführen sind.
Was sie regelt
- Welche Grunddaten über Wälder gesammelt werden müssen.
- Wie diese Daten durch Stichprobenverfahren erhoben werden.
- Die Durchführung eines Intensivmonitorings in bestimmten Waldgebieten.
- Die Anwendung international anerkannter Standards bei den Erhebungen.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die die Erhebungen durchführen.
Eckpunkte
- Es werden elf Arten von Grunddaten erhoben, darunter Kronenzustand, Baumwachstum und Luftqualität.
- Die Erhebung des Kronenzustands erfolgt jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August.
- Die Stichprobenverteilung für den Kronenzustand erfolgt mindestens im 16 x 16 km Quadratverband über ganz Deutschland.
- Für das Intensivmonitoring muss mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche ausgewählt werden.
📄 Gesetzestext
ForUmVForUmV2013-12-20BGBl I2013, 4384Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
ForUmVEingangsformelAuf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
ForUmV§ 1GrunddatenNachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben: 1.Kronenzustand,2.Baumwachstum,3.Nadel- und Blattanalysen,4.Bodenvegetation,5.atmosphärische Stoffeinträge,6.Streufall,7.Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,8.Bodenzustand,9.meteorologische Parameter,10.Phänologie,11.Luftqualität.
ForUmV§ 2Stichprobenverfahren(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
ForUmV§ 3Intensivmonitoring(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
ForUmV§ 4ErhebungsstandardsHinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.
ForUmV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ForUmVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.