Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation. Sie basiert auf dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1983, das durch eine Entschließung von 1989 verlängert wurde.
Was es regelt
- Die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation.
- Die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in seiner verlängerten Fassung.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
- Die Gültigkeit dieser Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Internationale Kaffee-Organisation.
- Die Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Die Vorrechte und Immunitäten richten sich nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der Entschließung Nr. 347 vom 4. Juli 1989.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung ist an das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Kaffee-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland gekoppelt.
- Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens muss im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.
📄 Gesetzestext
KaffeeÜbk1983OrgVorRV1990-02-14BGBl II1990, 94Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989
Inkraft gem. Bek. v. 8.12.1991 II 951 mWv 1.10.1989
KaffeeÜbk1983OrgVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:
KaffeeÜbk1983OrgVorRV§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 (BGBl. 1984 II S. 353) in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffe-Übereinkommens von 1983. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
KaffeeÜbk1983OrgVorRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.
KaffeeÜbk1983OrgVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
KaffeeÜbk1983OrgVorRVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.