{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt: 1.Name des Schiffes,2.Heimathafen des Schiffes,3.Rufzeichen des Schiffes,4.IMO-Schiffsidentifikationsnummer,5.Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,6.Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,7.Name des Reeders,8.Gültigkeitsdauer der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit sowie9.eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A2.5.2 des Seearbeitsübereinkommens genügt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Soweit der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied oder im Falle des § 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsgenossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des Besatzungsmitglieds gegen den Reeder auf ihn über. Der Reeder hat den Anspruch in Geld zu erfüllen. Steht dem Reeder ein Ersatzanspruch zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer oder den Sicherungsgeber über, soweit er die Leistung erbringt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Anspruch eines Besatzungsmitglieds gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber auf Zahlung der vom Reeder geschuldeten Heuer mindert sich insoweit, als diese Heueransprüche nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. Sie sind vom Reeder zu erstatten. Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie über.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">030080Unterabschnitt 8Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Tod des Besatzungsmitglieds</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen, wenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während der Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leichnams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung, wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Erben des verstorbenen oder die Angehörigen des vermissten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">040Abschnitt 4Berufsausbildung an Bord</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besatzungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchführen, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, dessen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt. Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des § 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages und die Verbundausbildung sind entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Reeder hat den Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändigen. Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Alle Unterzeichnenden müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zunächst an Land und soll der praktische Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen Ausbildung an Bord abzuschließen. § 11 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord sind mindestens aufzunehmen: 1.der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger Name und Anschrift sowie Name und Anschrift des Reeders,2.der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubildenden,3.der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,4.die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,5.die Dauer der Berufsausbildung,6.der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,7.die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungszeit und der Ruhezeiten,8.die Dauer der Probezeit,9.die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden,10.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,11.das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrages einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,12.die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,13.die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbildender oder der andere Ausbildende dem Auszubildenden zu gewähren hat,14.der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,15.der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden ist.Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind 1.zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Namen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Dienst leisten soll,2.zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden können,3.abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird, in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als einen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich aufzunehmen: 1.die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter ausländischer Flagge,2.die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,3.die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbunden sind,4.die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubildenden.Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbildungsstätte bleiben unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher Regelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis an Bord gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis gelten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden während der Berufsausbildung, die Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis sind entsprechend anwendbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Auszubildenden auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-84\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Vergütungsanspruch</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-85\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Bemessung und Fälligkeit der Vergütung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermonaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-86\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span><span class=\"lf-art-t\">Probezeit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-87\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">Beendigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zu der durch den Prüfungsausschuss festgelegten Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-88\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">Kündigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer Woche gekündigt werden. Wird die Kündigung während der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, setzt sich das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist als Heuerverhältnis im Sinne des § 28 bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ist der Auszubildende mit der Fortsetzung als Heuerverhältnis nicht einverstanden, so hat er während der Bordanwesenheit den sich aus § 67 Absatz 3 ergebenden Verpflegungssatz zu entrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1.aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 67 Absatz 1 oder des § 68 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des Reeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Auszubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbildungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Reeder oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 88 Absatz 2 Nummer 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf die in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen durchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die Bundesdienstflagge führen und in der Seefahrt eingesetzt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständige Stelle</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die zuständige Stelle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsverordnungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzuerkennen und Bestimmungen zu erlassen über1.die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbildungsberufes,2.die Zusammensetzung und die Aufgaben der zuständigen Stelle,3.die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei Jahre betragen soll,4.die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),5.eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),6.die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit,7.die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstätte, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen oder Ausbilder,8.das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und die Prüfungsordnung.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">050Abschnitt 5Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung</h3>\n<p class=\"lf-p\">050010Unterabschnitt 1Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-93\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">Anspruch auf Unterkunft</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jedes Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf sichere, gesunde und menschenwürdige Unterkunft und Einrichtungen einschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf dem Schiff, soweit Fahrtdauer und Einsatzbedingungen des Schiffes dies erfordern. Dabei sind die sozialen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder angemessen zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter Schiffsoffizier hat die Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen mindestens einmal monatlich zu besichtigen, damit sichergestellt ist, dass diese Räume und Einrichtungen sauber, angemessen wohnlich sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bei Räumen, die als Wohnung genutzt werden, darf die Besichtigung nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Besatzungsmitglieds erfolgen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind im Seetagebuch einzutragen und für Kontrollen bereitzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft oder Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-94\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">Zugang zu Kommunikationseinrichtungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass 1.die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unverzüglich zugestellt wird und2.das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-95\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span><span class=\"lf-art-t\">Besuche, mitreisende Partner</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben, 1.bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ihren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu empfangen,2.sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten begleiten zu lassen.Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-96\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsverordnungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen,2.die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen.Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens 1.des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,2.des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">050020Unterabschnitt 2Verpflegung einschließlich Bedienung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Speisen und Getränke (Verpflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der Reise angemessen zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass 1.das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen Vorschriften,2.die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriftenentsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen- und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebensmitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Abschrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-98\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Überprüfungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen 1.der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,2.aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und3.der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisenmindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">060Abschnitt 6Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung</h3>\n<p class=\"lf-p\">060010Unterabschnitt 1Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-99\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Anspruch auf medizinische Betreuung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung auf Kosten des Reeders Anspruch auf unverzügliche und angemessene medizinische Betreuung, wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung steht, bis es wieder gesund ist oder bis die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd eingestuft ist, soweit die §§ 100, 102 und 103 nichts anderes bestimmen. Sofern das Schiff in einem inländischen Hafen liegt, hat das Besatzungsmitglied entsprechend Satz 1 Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen, die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten und deren Verschlechterung notwendig sind und die Programme zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung umfassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Anspruch auf medizinische Betreuung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Heilbehandlung, einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, sowie die Verpflegung und Unterkunft des kranken oder verletzten Besatzungsmitglieds. Zur medizinischen Betreuung gehören auch die Versorgung mit den notwendigen Arznei- und Heilmitteln, der Zugang zu medizinischen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Behandlung und zu medizinischen Informationen und Fachauskünften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den Anlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder Zahnarzt aufzusuchen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn 1.das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt,2.das Besatzungsmitglied eine Krankheit oder ein Gebrechen bei Abschluss des Heuervertrages vorsätzlich verschwiegen hat oder3.das Besatzungsmitglied sich die Krankheit oder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene Straftat zugezogen hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versichertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders oder der Krankenversicherung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenversicherung verweisen, wenn 1.eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,2.die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungsmitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder3.der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-101\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Ausland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-102\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-103\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><span class=\"lf-art-t\">Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders endet, sobald ein Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versichert ist, an einem inländischen Ort das Schiff verlässt. Die medizinische Betreuung ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Krankenversicherung oder die zuständige Unfallversicherung mit Leistungen beginnt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist ein Besatzungsmitglied im Ausland zurückgelassen worden, so endet die medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versichert ist, nach Deutschland heimgeschafft oder zurückgekehrt ist. Die medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die medizinische Betreuung, sobald die zuständige Unfallversicherung mit ihren Leistungen beginnt.</div>\n<p class=\"lf-p\">060020Unterabschnitt 2Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-104\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein infolge Krankheit oder Verletzung arbeitsunfähiges Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung der Heuer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens bis zu dem Tage, an dem es das Schiff verlässt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Solange das Besatzungsmitglied sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder hat einem arbeitsunfähig erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied, das keinen Anspruch auf Fortzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, bis zur Dauer von 16 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlung in einem Krankenhaus einen Betrag in Höhe des Krankengeldes zu zahlen, das dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zustehen würde, wenn es in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und im Inland erkrankt wäre. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für ein Besatzungsmitglied, das das Schiff verlassen hat und im Inland einen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-105\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span><span class=\"lf-art-t\">Heimschaffung im Krankheitsfall</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsgenossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft angehört, ersetzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><span class=\"lf-art-t\">Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Muss ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts anderes bestimmt hat, unverzüglich dessen Sachen und dessen Heuerguthaben dem Vertreter des Reeders vor Ort zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Besatzungsmitglied muss der Übergabe an den Vertreter des Reeders zustimmen, wenn es dazu in der Lage ist. Das Besatzungsmitglied ist in jedem Fall über die Übergabe zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kapitän hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine Aufstellung über die Sachen und das Heuerguthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Ausfertigungen erstellt und dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird. Diese Aufstellung ist vom Kapitän und einem anderen Besatzungsmitglied zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Aufstellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungsmitglied.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106a</span><span class=\"lf-art-t\">Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder eines Schiffes, hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass 1.die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können,2.Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und3.der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt: 1.Name des Schiffes,2.Heimathafen des Schiffes,3.Rufzeichen des Schiffes,4.IMO-Schiffsidentifikationsnummer,5.Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers,6.Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind,7.Name des Reeders,8.Gültigkeitsdauer der Versicherung,9.eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert 1.der Reeder die Besatzungsmitglieder,2.der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft.</div>\n<p class=\"lf-p\">060030Unterabschnitt 3Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff mit den für eine ausreichende medizinische Betreuung der Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten (medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. Zu den medizinischen Räumlichkeiten gehören 1.die Kranken-, Behandlungs- und Eingriffsräume,2.die Einrichtung dieser Räume, insbesondere der Apothekenschrank, sanitäre Einrichtungen und Kommunikationseinrichtungen sowie Beleuchtung und Belüftung.Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizinischen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zustand gehalten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung versehen sind, die die Anforderungen des jeweiligen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Zu der medizinischen Ausstattung gehören insbesondere 1.die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Ausrüstung,2.die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder anlassbezogenen Aufzeichnungen über die Behandlungen und die Verwendung der Schiffsapotheke und der sonstigen medizinischen Ausrüstung, insbesondere Tagebücher und ärztliche Berichtsformulare, und3.die benötigten medizinischen Anleitungen.Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeichnungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord zu gewährleisten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Entspricht die medizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), genügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen des Satzes 3.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). Dem Ausschuss obliegt es, 1.Entwicklungen im Bereich der medizinischen Ausstattung fortlaufend zu verfolgen,2.den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermitteln und festzustellen,3.Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen Räumlichkeiten zu geben.Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter 1.des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft,2.des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung,3.der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss,4.des auf Grund des Abkommens der Länder über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin eingerichteten Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene, wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss,5.des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,6.der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker,7.der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,8.des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,9.der Reeder und10.der Seeleute.Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an: 1.eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum Richteramt,2.zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen oder Apotheker,3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen angehört.Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die oder der kein Stimmrecht hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der gefassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behörden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann einen Vorschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter 1.des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im Hinblick auf tropenmedizinische Belange,2.des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange des Impfschutzes und der Anwendung von Sera und Impfstoffen,3.des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten oder4.der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Hinblick auf besondere Belange der Seefischereizu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen teil.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span><span class=\"lf-art-t\">Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Durchführung der medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwaltung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen, insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist 1.der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder2.auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin der Kapitänzuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1 Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 genannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in diesem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden. Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für die angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungslehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 113 Satz 1 Nummer 4 erfüllt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort genannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff 1.bei Indienststellung,2.bei einem Flaggenwechsel oder3.im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maßgabe des § 129 Absatz 2hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossenschaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen bedienen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Reeder hat zusätzlich zu der Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft durch betriebseigene Kontrollen mindestens alle zwölf Monate sicherzustellen, dass die medizinischen Räumlichkeiten und die medizinische Ausstattung stets in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Bei der Kontrolle und der notwendigen Ergänzung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich der Reeder der Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke zu bedienen. Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen haben über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Person hat die medizinische Betreuung einer erkrankten oder verletzten Person an Bord in den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen. Die Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur verarbeitet werden, um die Behandlung der erkrankten oder verletzten Person zu gewährleisten. Die Berufsgenossenschaft kann allgemein anordnen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen Personen verpflichtet sind, Unterlagen anonymisiert an die Berufsgenossenschaft zu bestimmten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für die Fortentwicklung des Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaft darf Daten aus den Unterlagen in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben sowie an öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer oder wissenschaftlicher Auswertungen übermitteln.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><span class=\"lf-art-t\">Überwachung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Personen insbesondere anordnen, dass 1.die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet und unterhalten werden, dass sie den Anforderungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,2.die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des § 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 111 Absatz 2 genügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-111\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Ausnahmen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Unterabschnitt und den auf Grund der Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizinischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizinische Behandlung und Versorgung der Personen an Bord nicht gefährdet wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gegenüber den Reedern anordnen, dass abweichend von dem im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Stand der medizinischen Erkenntnisse die medizinische Ausstattung bestimmten Anforderungen zu genügen hat, soweit dies erforderlich ist, um neueren Erkenntnissen, die im Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt sind, Rechnung zu tragen. Eine Anordnung nach Satz 1 gilt bis zur Veröffentlichung eines neueren Standes der medizinischen Erkenntnisse, längstens für zwei Jahre. Die Anordnung ist im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben; sie kann zusätzlich auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft veröffentlicht werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-112\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span><span class=\"lf-art-t\">Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufgabengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunkärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei und jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Verfügung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-113\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsverordnungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln; dabei kann die Bildung von vorbereitenden Unterausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusammensetzung bestimmt werden,2.nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen mit Schiffsärzten zu erlassen,3.die näheren Anforderungen an die Ausbildung und Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, zu bestimmen,4.die näheren Anforderungen an die Zulassung und Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungskurse zu bestimmen,5.nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und der auf Grund der Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere über Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstützungspflichten, zu erlassen,6.das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen zu regeln.In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens 1.des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,2.des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit infektiologische oder hygienische Regelungsinhalte betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">060040Unterabschnitt 4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-114\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen an Bord so einzurichten und zu unterhalten sowie die Beschäftigung und den Ablauf der Arbeit so zu regeln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuergefahren, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit soweit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflichten zur Unterhaltung und zum sicheren Betrieb des Schiffes und der Arbeitsbereiche, Anlagen und Geräte an Bord sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs der Arbeit treffen auch den Kapitän.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Besatzungsmitglieder haben die Arbeitsschutzmaßnahmen zu befolgen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-115\"><span class=\"lf-art-num\">§ 115</span><span class=\"lf-art-t\">Schiffssicherheitsausschuss</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1.dem Kapitän,2.einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und3.dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-116\"><span class=\"lf-art-num\">§ 116</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheitsbeauftragter</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt mit Zustimmung der Bordvertretung, soweit eine solche besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Sicherheitsbeauftragte hat den Reeder bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen sowie auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Besatzungsmitglieder aufmerksam zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-117\"><span class=\"lf-art-num\">§ 117</span><span class=\"lf-art-t\">Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, 1.die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,2.bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,3.die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,4.bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,5.bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,6.bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,7.bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind,8.im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit 1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,2.ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist,3.der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird.Satz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: 1.Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände,2.Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen,3.Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen,4.Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr,5.Arbeiten in der Takelage,6.Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter,7.Wachdienst während der Nacht,8.Wartung elektrischer Anlagen und Geräte,9.Reinigung von Küchenmaschinen,10.Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-118\"><span class=\"lf-art-num\">§ 118</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsverordnungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Arbeitsverbote und Arbeitsbeschränkungen des § 117 Absatz 1 bis 3 für Jugendliche bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung verbunden sind, zu bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">060050Unterabschnitt 5Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119</span><span class=\"lf-art-t\">Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu den Sozialeinrichtungen gehören 1.Versammlungs- und Freizeiträume,2.Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe,3.Bildungseinrichtungen und4.Einrichtungen für die Religionsausübung und für persönlichen Rat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen fördert der Bund die Tätigkeit inländischer Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nachweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrichtungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Einrichtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der Anzahl der durch die leistungsberechtigte Einrichtung im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen bemisst. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">070Abschnitt 7Ordnung an Bord und Beschwerderecht</h3>\n<p class=\"lf-p\">070010Unterabschnitt 1Einhaltung der Ordnung an Bord</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Verhalten an Bord</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu gewährleisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sonstigen an Bord befindlichen Personen zu.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kapitän hat für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu sorgen und ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der anderen Rechtsvorschriften berechtigt, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er darf vom Reeder nicht daran gehindert werden, alle Entscheidungen zu treffen, die nach dem fachlichen Ermessen des Kapitäns für die Sicherheit des Schiffes und seine sichere Fahrt, seinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen erforderlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel in Frage, so ist das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die vorübergehende Festnahme ist nur zulässig, wenn andere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen nur insoweit und so lange angewendet werden, als die Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der Absätze 2 und 3 dies erfordert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ersten Offizier des Decksdienstes und den Leiter der Maschinenanlage innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen, wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben. Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die Übertragung ist den Besatzungsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts unverzüglich in das Seetagebuch einzutragen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><span class=\"lf-art-t\">Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Schiffsoffiziere und die anderen Vorgesetzten haben die Anordnungsbefugnis zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes in ihrem Verantwortungsbereich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Schiffsoffiziere sind die Vorgesetzten der in ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungsmitglieder, soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind, sowie der innerhalb ihres Dienstzweiges tätigen Personen nach § 3 Absatz 3. Leiter von Dienstzweigen sind Vorgesetzte aller in ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungsmitglieder und Personen nach § 3 Absatz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienstzweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorgesetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang bekannt zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinendienstes und die anderen Besatzungsmitglieder, die Leiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen des wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im Rahmen des Wachdienstes ergehen, in ihrem Dienstbereich durchzuführen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Pflichten der Vorgesetzten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben die ihnen unterstellten Personen gerecht und verständnisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze und die guten Sitten entgegenzutreten. Der Kapitän und die Vorgesetzten dürfen Besatzungsmitglieder nicht körperlich bestrafen, entwürdigend behandeln, nötigen oder misshandeln und haben sie vor körperlicher Bestrafung, entwürdigender Behandlung, Nötigung, Misshandlung und sittlicher Gefährdung durch andere Besatzungsmitglieder zu schützen. Sie haben darauf zu achten, dass jugendliche Besatzungsmitglieder auch während der Freizeit vor gesundheitlichen und sittlichen Gefahren nach Möglichkeit geschützt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die berufliche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des Schiffsbetriebs gefördert wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, vollziehbare Anordnungen der Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen. Insbesondere ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, eine vollziehbare Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen, die dazu dient, eine drohende Gefahr für Menschen, für das Schiff oder dessen Ladung abzuwehren, schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In den Fällen des § 121 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, sind die Besatzungsmitglieder zur Beistandsleistung verpflichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet, eine Anordnung auszuführen, die die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Ausführen der Anordnung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die sonstigen an Bord befindlichen Personen haben die vollziehbaren Anordnungen zu befolgen, die ihnen vom Kapitän oder in seiner Vertretung oder seinem Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Anbordbringen von Personen und Gegenständen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, nicht ohne Erlaubnis des Kapitäns an Bord bringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, persönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern dadurch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ordnung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen und Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die Ladung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde veranlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Gegenstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Vernichtung der Gegenstände veranlassen. In diesem Falle sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das Seetagebuch einzutragen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span><span class=\"lf-art-t\">Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.</p>\n<p class=\"lf-p\">070020Unterabschnitt 2Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span><span class=\"lf-art-t\">Beschwerderecht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Besatzungsmitglied hat das Recht, sich über einen Verstoß gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder über eine Benachteiligung oder ungerechte Behandlung bei den in § 128 Absatz 1, 2 und 4 genannten Stellen zu beschweren (Beschwerde).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Reeder oder in seinem Auftrag der Kapitän bestimmt mindestens eine Person an Bord des Schiffes, die dem Besatzungsmitglied auf vertraulicher Grundlage unparteiischen Rat zu einer Beschwerde erteilen und bei der Wahrnehmung des Beschwerderechts behilflich sein kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Besatzungsmitglied kann sich während des Beschwerdeverfahrens von einer Person seines Vertrauens an Bord des Schiffes begleiten und vertreten lassen. Die Befugnis, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Besatzungsmitglied und den Vertrauenspersonen nach den Absätzen 2 und 3 keine Nachteile entstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Beschwerderechte sowie Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Reeder hat das Besatzungsmitglied zusätzlich zur Aushändigung des Heuervertrages schriftlich über die an Bord gültigen Beschwerderegelungen zu unterrichten. Die Unterrichtung hat auch den Namen der Vertrauensperson nach Absatz 2 und die Anschriften und Rufnummern des Reeders, der Berufsgenossenschaft und der im Wohnsitzstaat für Beschwerden zuständigen Stelle zu enthalten. Der Reeder hat die Unterlagen über die Beschwerderegelungen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Er kann die Verpflichtung nach Satz 3 erfüllen, indem er das Besatzungsmitglied auf einen allgemein zugänglichen Aushang an Bord verweist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span><span class=\"lf-art-t\">Beschwerdeverfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Besatzungsmitglied soll seine Beschwerde zunächst an den unmittelbaren Vorgesetzten an Bord richten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beschwert sich das Besatzungsmitglied bei dem unmittelbaren Vorgesetzten an Bord und hilft dieser der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, die im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten soll, nicht ab, hat er die Beschwerde auf Verlangen des Beschwerdeführers dem Kapitän vorzulegen. Der Kapitän hat über die Beschwerde zu entscheiden. Handelt es sich um eine Beschwerde über das Verhalten von Besatzungsmitgliedern, hat der Kapitän zunächst einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Hilft der Kapitän der Beschwerde nicht ab, hat er diese auf Verlangen des Beschwerdeführers an den Reeder weiterzuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Entscheidung unter Darstellung des Sachverhalts in das Seetagebuch einzutragen. Dem Beschwerdeführer soll eine Abschrift der Eintragung ausgehändigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gleichwohl hat das Besatzungsmitglied das Recht, sich jederzeit unmittelbar 1.bei dem Kapitän,2.bei dem Reeder,3.bei der Berufsgenossenschaft,4.bei den deutschen Auslandsvertretungen,5.bei anderen geeigneten externen Stellenzu beschweren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die in Absatz 4 Nummer 3 bis 5 genannten Stellen sowie die von ihnen beauftragten Personen haben die Quelle einer Beschwerde nach § 127 Absatz 1 vertraulich zu behandeln. Es ist ihnen ohne Einwilligung des Beschwerdeführers untersagt, den Reeder oder von ihm beauftragte Personen darüber zu unterrichten, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde stattfindet. Satz 2 gilt nicht, soweit die Unterrichtung im Einzelfall erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder das Schiff oder seine Ladung abzuwehren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Erhält eine deutsche Auslandsvertretung eine Beschwerde, hat sie diese unverzüglich an die Berufsgenossenschaft weiterzuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Berufsgenossenschaft hat sicherzustellen, dass Beschwerden von Besatzungsmitgliedern jederzeit entgegengenommen und untersucht werden und ihnen nach Möglichkeit abgeholfen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Untersuchung und Abhilfe von Beschwerden der Mitwirkung anerkannter Organisationen und anderer sachverständiger Personen bedienen. Die Kosten der Überprüfung hat der Reeder zu tragen.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">080Abschnitt 8Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates</h3>\n<p class=\"lf-p\">080010Unterabschnitt 1Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span><span class=\"lf-art-t\">Umfang der Flaggenstaatkontrolle</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen: 1.Mindestalter,2.Seediensttauglichkeit,3.Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,4.Arbeitsvermittlung,5.Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens,6.Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,7.Verpflegung einschließlich Bedienung,8.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,9.Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Berufsgenossenschaft überprüft 1.zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses,2.nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre,3.Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und4.Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis.</div>\n<p class=\"lf-p\">080020Unterabschnitt 2Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span><span class=\"lf-art-t\">Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder größer, das 1.für internationale Fahrten verwendet wird oder2.Fahrten von einem Hafen oder zwischen Häfen in einem anderen Staat durchführt,und das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges Seearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anforderungen des Zeugnisses entspricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän mit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder dieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an Bord mitzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung des Schiffes festgestellt hat, dass 1.die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder auf dem Schiff den Anforderungen der Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind, und2.die zur Aufrechterhaltung der Anforderungen der Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind.Abweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis auch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht) einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbeschadet des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im Sinne des Satzes 1 zu erteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Reeder darf eine anerkannte Organisation nur mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprüfungsberichtes beauftragen, wenn er mit der anerkannten Organisation eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, in der mindestens die Befugnis der anerkannten Organisation geregelt ist, dass das Abstellen eines Verstoßes verlangt und die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten Verstoß unterrichtet werden darf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soweit der Reeder eine anerkannte Organisation mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprüfungsberichtes beauftragt, hat er dies der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten Verstoß zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Seearbeitszeugnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 6 für fünf Jahre. Ein erneutes Erteilen des Seearbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit 1.wenn vorgeschriebene Zwischenüberprüfungen nicht fristgerecht durchgeführt oder bescheinigt worden sind,2.bei Flaggenwechsel,3.wenn die Verantwortung des Reeders für den Betrieb des Schiffes endet,4.im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,5.im Falle seiner Rücknahme oder seines Widerrufes.In den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seearbeitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Seearbeitszeugnis jeweils in Kopie an einer den Besatzungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord ausgehängt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Das Seearbeitszeugnis wird auf Antrag des Reeders auch für solche Schiffe ausgestellt, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen und keine Fischereifahrzeuge sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, erteilt die Berufsgenossenschaft auf Antrag Auskunft über ausgestellte oder erneuerte Seearbeitszeugnisse.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span><span class=\"lf-art-t\">Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig erteilen (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn 1.ein Neubau in Dienst gestellt wird,2.ein Schiff die Flagge wechselt oder3.der Reeder die Verantwortung für den Betrieb eines für ihn neuen Schiffes übernimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses erteilen, soweit 1.eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2 durchgeführt worden ist und2.ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach § 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord des Schiffes übermittelt werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Absatz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis wird als 1.amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis oder2.amtlich anerkannte kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 als erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstellen eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das vorläufige Seearbeitszeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für sechs Monate. Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des bestehenden Zeugnisses.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für den Verlust der Gültigkeit und die Einziehung eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach Absatz 3 gilt § 130 Absatz 6 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">Seearbeits-Konformitätserklärung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass an Bord seines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine Seearbeits-Konformitätserklärung mitgeführt wird und der Reeder sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anforderungen der Erklärung entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung führt die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. In Teil II der Seearbeits-Konformitätserklärung hat der Reeder die Maßnahmen aufzuführen, die er getroffen hat, um die Erfüllung der in Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung beschriebenen Anforderungen auf dem Schiff sicherzustellen und um fortlaufende Verbesserungen zu ermöglichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Berufsgenossenschaft erteilt dem Reeder die Seearbeits-Konformitätserklärung, wenn 1.der Reeder ihr den Teil II der Seearbeits-Konformitätserklärung übermittelt hat und2.die Berufsgenossenschaft überprüft hat, dass die vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und3.eine Überprüfung an Bord des Schiffes nach § 130 Absatz 2 ergeben hat, dass die Anforderungen eingehalten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Seearbeits-Konformitätserklärung verliert ihre Gültigkeit 1.in den Fällen, in denen ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 seine Gültigkeit verliert,2.wenn sich die vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen derart geändert haben, dass die Maßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen oder3.wenn die tatsächlichen Verhältnisse an Bord nicht mehr den vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen entsprechen.§ 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>§ 130 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">080030Unterabschnitt 3Fischereiarbeitszeugnis</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span><span class=\"lf-art-t\">Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger als drei Tage auf See bleibt und 1.dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder2.das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfernung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. § 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. Die Berufsgenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">080040Unterabschnitt 4Nicht zeugnispflichtige Schiffe</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span><span class=\"lf-art-t\">Nicht zeugnispflichtige Schiffe</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Absatz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. Über die Überprüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. Der Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">080050Unterabschnitt 5Anerkannte Organisationen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span><span class=\"lf-art-t\">Ermächtigung anerkannter Organisationen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Berufsgenossenschaft kann nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11, L 74 vom 22.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Organisationen zum Zweck der Mitwirkung an Überprüfungen und Besichtigungen von Schiffen im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Zeugnissen ermächtigen (anerkannte Organisationen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ermächtigung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft und der anerkannten Organisation, in der die von der Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im Einzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muss enthalten: 1.die Bestimmungen des Anhangs 2 der Richtlinien für die Beauftragung anerkannter Organisationen, die für die Verwaltung handeln, vom <ol class=\"lf-list\"><li>November 1993 (VkBl. 2008 S. 508), die nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom</li><li>Mai 2009 (VkBl. 2009 S. 354) geändert worden sind,2.Bestimmungen über die finanzielle Haftung der anerkannten Organisation,3.ergänzende Bestimmungen zu den Befugnissen der Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz über die regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Organisationen für die Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben,4.Bestimmungen für die Übermittlung wesentlicher Angaben über die von einer anerkannten Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse, nur soweit personenbezogene Daten nicht betroffen sind.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die anerkannte Organisation muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Niederlassung unterhalten. Eine anerkannte Organisation, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, darf nur ermächtigt werden, wenn der Sitzstaat anerkannte Organisationen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt. Eine Vereinbarung über die Ermächtigung darf zudem nur geschlossen werden, wenn die anerkannte Organisation nachweist, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Inspektoren beschäftigt,2.Sachverstand und Kenntnisse der Anforderungen und einzelnen Aspekte des Seearbeitsübereinkommens und der entsprechenden Vorschriften besitzt,3.ein System für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals unterhält,4.über die Größe, Struktur, Erfahrung und Fähigkeit verfügt, um die Aufgaben nach Absatz 1 effektiv wahrzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Berufsgenossenschaft hat eine Vereinbarung nach Absatz 2 zu kündigen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einer anerkannten Organisation die Anerkennung entzogen hat. Die Kündigung wird wirksam an dem Tag, an dem die Entziehung durch die Europäische Kommission wirksam wird. Die Möglichkeit der Kündigung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Berufsgenossenschaft gibt die anerkannten Organisationen, die sie nach Absatz 1 ermächtigt hat oder deren Ermächtigung durch Kündigung der Vereinbarung beendet ist, im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf ihrer Internetseite bekannt.</div>\n<p class=\"lf-p\">080060Unterabschnitt 6Rechtsverordnungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsverordnungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über 1.die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und Überwachung nach diesem Abschnitt, die Voraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Personen, auch soweit Personen anerkannter Organisationen betroffen sind,2.die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, der kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der anerkannten Organisation auszustellenden Überprüfungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Überprüfung,3.Rechte und Pflichten der anerkannten Organisationen einschließlich der näheren Einzelheiten der Vereinbarung mit dem Reeder,4.Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind, und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,5.Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeugnis, eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht erforderlich istsowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Ermächtigung einer anerkannten Organisation nach § 135 sowie das Verfahren zu erlassen.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">090Abschnitt 9Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates</h3>\n<p class=\"lf-p\">090010Unterabschnitt 1Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-137\"><span class=\"lf-art-num\">§ 137</span><span class=\"lf-art-t\">Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt. (+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014 (SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)§ 137 Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 17 G v. 25.11.2015 I 2095 mWv 3.12.2015</div>\n<p class=\"lf-p\">090020Unterabschnitt 2Hafenstaatkontrolle</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-138\"><span class=\"lf-art-num\">§ 138</span><span class=\"lf-art-t\">Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57), die durch die Richtlinie 2013/38/EU (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1) geändert worden ist) ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Häufigkeit und die Auswahl eines zu überprüfenden Schiffes richten sich nach dessen Risikoprofil, das nach den Artikeln 10 bis 14 in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/16/EG zu ermitteln ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst durch Prüfung des vom Kapitän vorzulegenden Seearbeitszeugnisses und der Seearbeits-Konformitätserklärung. Stellt die Berufsgenossenschaft oder die von ihr beauftragte Person fest, dass 1.ein Schiff unter ausländischer Flagge kein Seearbeitszeugnis und keine Seearbeits-Konformitätserklärung hat oder eine oder beide Urkunden ungültig oder gefälscht sind,2.es Grund für die Annahme gibt, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen des § 137 Absatz 1 genügen,3.es Grund für die Annahme gibt, dass das Schiff die Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung der Anforderungen des § 137 Absatz 1 zu umgehen, oder4.eine Beschwerde nach § 139 vorliegt, wonach spezifische Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff den Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens nicht genügen,kann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnisses hinausgehende gründlichere Überprüfung durchführen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Überprüfung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die begründete Annahme oder Behauptung mangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen darstellt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Überprüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest, hat sie hierüber unverzüglich den Kapitän zu unterrichten. Sie kann die Beseitigung des Verstoßes verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hält die Berufsgenossenschaft einen Verstoß für schwerwiegend oder beruht dieser auf einer Beschwerde, hat sie über Absatz 4 hinaus die Verbände der Reeder und der Seeleute des Hafenstaates zu unterrichten. Sie kann einen Vertreter des Flaggenstaates benachrichtigen und die zuständigen Stellen des nächsten Anlaufhafens entsprechend unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Soweit eine Anordnung nach § 143 Absatz 3 ergeht, hat die Berufsgenossenschaft einen Vertreter des Flaggenstaates und die für den Hafen zuständigen Verbände der Reeder und der Seeleute unverzüglich zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Für die Durchführung der Überprüfung gilt im Übrigen § 143. (+++ § 138: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014 (SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)</div>\n<p class=\"lf-p\">090030Unterabschnitt 3Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-139\"><span class=\"lf-art-num\">§ 139</span><span class=\"lf-art-t\">Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, hat das Recht, sich über einen Verstoß gegen das Seearbeitsübereinkommen bei der Berufsgenossenschaft zu beschweren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beschwerde ist vertraulich zu behandeln. Kapitän, Reeder und jeder in der Beschwerde benannten Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Besteht an Bord des Schiffes unter ausländischer Flagge ein Beschwerdeverfahren, soll die Berufsgenossenschaft den Beschwerdeführer vorrangig auf dieses verweisen, soweit Beschwerdegegenstand oder berechtigte Belange des Beschwerdeführers, insbesondere die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen, dem nicht entgegenstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Berufsgenossenschaft kann bei Beschwerden nach Absatz 1, insbesondere wenn diese alle Besatzungsmitglieder auf dem Schiff betreffen, eine Überprüfung im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 durchführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Führen die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nicht zu einer Beilegung der Beschwerde, benachrichtigt die Berufsgenossenschaft umgehend den Flaggenstaat und fordert diesen auf, unverzüglich einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Sie kann von einer weiteren Behandlung der Beschwerde absehen, wenn der Flaggenstaat über ein Beschwerdeverfahren verfügt, das den Anforderungen der Regel 5.1.5 des Seearbeitsübereinkommens genügt, einen geeigneten Aktionsplan vorlegt und die Behandlung der Beschwerde übernimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Führen die Maßnahmen nach Absatz 5 nicht zu einer Beilegung der Beschwerde, unterrichtet die Berufsgenossenschaft die für den Hafen zuständigen Verbände der Reeder und der Seeleute und übermittelt dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Kopie ihres Berichts. Eine vom Flaggenstaat innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegebene Antwort ist dem Bericht beizufügen. (+++ § 139: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014 (SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-140\"><span class=\"lf-art-num\">§ 140</span><span class=\"lf-art-t\">Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungsmitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet die Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsularischen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsangehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des Besatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft für die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten beim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders festhalten, bis die verauslagten Kosten durch den Reeder erstattet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 140: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014 (SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-141\"><span class=\"lf-art-num\">§ 141</span><span class=\"lf-art-t\">Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizinischen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbeschadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen ungehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den medizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 141: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014 (SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)</p>\n<h3 class=\"lf-part\">100Abschnitt 10Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-142\"><span class=\"lf-art-num\">§ 142</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständigkeiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Neben den Zuständigkeiten nach den §§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die Überwachung der Sozialeinrichtungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-143\"><span class=\"lf-art-num\">§ 143</span><span class=\"lf-art-t\">Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen befugt, 1.Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe unter ausländischer Flagge,2.Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen, und3.anerkannte Organisationenzu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere gegenüber Reedern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen, zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere 1.unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten an Bord eines Schiffes oder eines Schiffes unter ausländischer Flagge gehen sowie Geschäfts-, Dienst- und Behandlungsräume von Reedern, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen betreten,2.zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a)die Räumlichkeiten an Bord eines Schiffes oder eines Schiffes unter ausländischer Flagge auch außerhalb der dort genannten Zeiten,b)Wohnräume an Bord eines Schiffes oder eines Schiffes unter ausländischer Flaggebetreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,3.jederzeit die Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelegenen Räumlichkeiten betreten,4.alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen vornehmen und Feststellungen in Zusammenarbeit mit dem Reeder oder dessen Beauftragten an Bord sowie mit Vermittlern, zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen treffen,5.Einsicht in alle Bücher, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Arbeitszeitnachweise, Befähigungszeugnisse, und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, nehmen,6.alle Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind.Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, insbesondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute, Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisationen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und 1.die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen oder2.die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1 oder § 137 Absatz 1 darstellt,kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß beseitigt worden ist. Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt, 1.für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitätserklärung zu beantragen oder2.für ein in § 133 Absatz 1 bezeichnetes Fischereifahrzeug das vorgeschriebene Fischereiarbeitszeugnis zu beantragen oder3.ein in Satz 1 bezeichnetes Schiff durch die Berufsgenossenschaft überprüfen zu lassen,kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis erteilt oder das Schiff überprüft worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheinigung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder § 131 Absatz 1 und 2 1.zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Bescheinigung oder das Zeugnis hätte versagt werden müssen,2.zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind;im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausgestellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig erklären.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Berufsgenossenschaft hat eine nach Absatz 4 aufgehobene oder für ungültig erklärte Urkunde einzuziehen. Der Reeder oder der Vermittler hat der Berufsgenossenschaft eine eingezogene Urkunde der Berufsgenossenschaft auszuhändigen. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Aufhebung oder die Ungültigkeit ist die Urkunde zu vernichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach den Absätzen 1, 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlungen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörde. Anzugeben sind die Tatsachen sowie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbindung der betroffenen Person, soweit die Angaben der Berufsgenossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich sind. (+++ § 143: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-144\"><span class=\"lf-art-num\">§ 144</span><span class=\"lf-art-t\">Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Abschnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnitten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5,mit Ausnahme des § 119 Absatz 5, und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5 Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3, § 119 Absatz 5 und den Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">110Abschnitt 11Straf- und Bußgeldvorschriften</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-145\"><span class=\"lf-art-num\">§ 145</span><span class=\"lf-art-t\">Bußgeldvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person beschäftigt oder arbeiten lässt,2.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmitglied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis beschäftigt,3.entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Absatz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetagebuch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,4.ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Person vermittelt,5.entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine Erlaubnis nicht erteilt,6.entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,7.entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort genannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,8.entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besatzungsmitglied Urlaub nicht gewährt,9.entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied im Ausland zurücklässt,9a.entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,10.entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den Zugang zu einer dort genannten Kommunikationseinrichtung nicht gewährt,11.entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch nicht erlaubt,12.entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,13.entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird,14.entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,15.entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unterweisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,16.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oderb)§ 124 Absatz 1 Satz 2zuwiderhandelt,17.entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Eintragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder18.einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6, § 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Nummer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buchstabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des Kapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 7, 8, 9a, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Berufsgenossenschaft.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-146\"><span class=\"lf-art-num\">§ 146</span><span class=\"lf-art-t\">Strafvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung 1.gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitgliedern begeht oder2.begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Gefahr fahrlässig verursacht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Nummer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,2.eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Nummer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder3.eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer Arbeitskraft gefährdet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-147\"><span class=\"lf-art-num\">§ 147</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsmittel</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn das betroffene Besatzungsmitglied den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt. Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Seetagebuch einzutragen und dem betroffenen Besatzungsmitglied darüber eine Bescheinigung auszustellen. Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 5 Absatz 3) die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt Absatz 1 entsprechend.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">120Abschnitt 12Schlussvorschriften</h3>\n<p class=\"lf-p\">120010Unterabschnitt 1Anwendung auf Selbständige</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-148\"><span class=\"lf-art-num\">§ 148</span><span class=\"lf-art-t\">Selbständige</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Selbständige sind 1.in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen a)in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht, Pflichtfortbildungen und die Dienstbescheinigung,b)die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer,c)in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52,d)die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen,e)die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses,f)in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung,2.in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzesnicht anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">120020Unterabschnitt 2Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-149\"><span class=\"lf-art-num\">§ 149</span><span class=\"lf-art-t\">Gebühren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen, Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossenschaft Gebühren und Auslagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-150\"><span class=\"lf-art-num\">§ 150</span><span class=\"lf-art-t\">Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-151\"><span class=\"lf-art-num\">§ 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">120030Unterabschnitt 3Übergangsregelungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-152\"><span class=\"lf-art-num\">§ 152</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Schiffe, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 1994 nach dem Übereinkommen vom</li><li>Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt der im Internationalen Schiffsmessbrief</li></ol></p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1969)</span>in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelung für zugelassene Ärzte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ärztinnen oder Ärzte, die am <ol class=\"lf-list\"><li>August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.wenn nicht bis zum</li><li>Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.</li></ol></p></div>", "next": 0}