Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung, die auf Schiffen unter deutscher Flagge verwendet oder in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Schiffsausrüstung.
Was es regelt
- Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt.
- Verfahren zur Feststellung der Konformität von Schiffsausrüstung.
- Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung.
- Pflichten von Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Bevollmächtigte, Händler, Einführer).
Wen es betrifft
- Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte von Schiffsausrüstung in der Europäischen Union.
- Schiffe unter deutscher Flagge, die Schiffsausrüstung verwenden oder ausrüsten müssen.
Eckpunkte
- Schiffsausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen entspricht.
- Ein ordnungsgemäßes EU-Konformitätsbewertungsverfahren muss durchlaufen und gültige Konformitätsbescheinigungen müssen vorhanden sein.
- Die Schiffsausrüstung muss mit einem Steuerrad-Kennzeichen oder einer elektronischen Kennzeichnung versehen sein und eine aktuelle EU-Konformitätserklärung besitzen.
- Nicht zugelassene Schiffsausrüstung darf zu Werbezwecken nur ausgestellt werden, wenn klar darauf hingewiesen wird, dass sie den Anforderungen nicht entspricht und erst nach Herstellung der Übereinstimmung erworben werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.