Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk. Sie legt fest, welche Anforderungen an die Prüfung gestellt werden und wie diese durchgeführt wird.
Was es regelt
- Das Berufsbild des Augenoptikermeisters.
- Die Anforderungen für die Teile I und II der Meisterprüfung.
- Die Durchführung der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk.
- Begriffsbestimmungen wie augenoptische Anamnese, Eingangstest, Refraktionsbestimmung und Kostenträger.
Wen es betrifft
- Prüflinge, die die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk ablegen möchten.
- Betriebe im Augenoptiker-Handwerk, die Meister beschäftigen oder ausbilden.
Eckpunkte
- Die Meisterprüfung besteht aus Teil I und Teil II.
- Teil I umfasst ein Meisterprüfungsprojekt (3 Stunden Bearbeitungszeit), ein Fachgespräch (maximal 30 Minuten) und eine Situationsaufgabe (1,5 Stunden Bearbeitungszeit).
- Das Meisterprüfungsprojekt in Teil I beinhaltet den gesamten Prozess der Versorgung mit Kontaktlinsen, aufgeteilt in Planungsarbeiten (40% Gewichtung), Durchführungsarbeiten (45% Gewichtung) sowie Kontroll- und Dokumentationsarbeiten (15% Gewichtung).
- Die Prüfung in Teil I ist bestanden, wenn Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe jeweils mindestens 30 Punkte erreichen und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
- Teil II der Prüfung besteht aus fallbezogenen Aufgaben in drei Handlungsfeldern, für die jeweils 3 Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.