Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details für die Einreichung von Anzeigen und Unterlagen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank einreichen müssen. Sie legt fest, wie und welche Informationen bei verschiedenen Sachverhalten, wie grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr oder Beteiligungen, zu melden sind.
Was es regelt
- Das Verfahren zur Einreichung von Anzeigen und Unterlagen.
- Die erforderlichen Angaben bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und der Errichtung von Zweigniederlassungen.
- Die Meldung von bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und passivischen engen Verbindungen.
- Die Meldung von aktivischen engen Verbindungen von Instituten.
- Die Informationen, die bei wesentlichen Auslagerungen anzugeben sind.
Wen es betrifft
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz unterliegen.
- Institute, die Anzeigen und Unterlagen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank einreichen müssen.
Eckpunkte
- Anzeigen und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
- Einreichungen können ganz oder teilweise in englischer Sprache erfolgen, wobei die Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
- Bei Änderungen von passivischen Beteiligungsverhältnissen sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschritten werden.
- Sammelanzeigen über passivische und aktivische Beteiligungsverhältnisse sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres einzureichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.