Kurz gesagt
Diese Verordnung legt zwingende Arbeitsbedingungen, insbesondere Mindestentgelte und Mehrurlaub, für Beschäftigte in der Pflegebranche in Deutschland fest. Sie soll faire Bezahlung und zusätzliche Erholung für Pflegekräfte sicherstellen.
Was es regelt
- Mindestentgelte für verschiedene Qualifikationsstufen in der Pflege.
- Regelungen zur Fälligkeit des Mindestentgelts und zur Führung von Arbeitszeitkonten.
- Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub (Mehrurlaub).
- Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mindestentgeltansprüchen.
Wen es betrifft
- Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen, einschließlich Betreuungsdienste.
- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Pflegebetrieben, mit Ausnahmen für bestimmte Auszubildende und Mitarbeiter in nicht-pflegerischen Bereichen, es sei denn, sie sind zu mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit direkt mit Pflegebedürftigen tätig.
Eckpunkte
- Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Juli 2026: 16,52 Euro brutto je Stunde, ab dem 1. Juli 2027: 16,95 Euro brutto je Stunde.
- Für Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung beträgt das Mindestentgelt ab dem 1. Juli 2026: 17,80 Euro brutto je Stunde, ab dem 1. Juli 2027: 18,26 Euro brutto je Stunde.
- Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt ab dem 1. Juli 2026: 21,03 Euro brutto je Stunde, ab dem 1. Juli 2027: 21,58 Euro brutto je Stunde.
- Arbeitsstunden können bis zu einer Gesamthöhe von 225 Stunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf neun Tage zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr.
- Ansprüche auf Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.