Kurz gesagt
Diese Verordnung legt eine Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer fest, die von Verleihern gezahlt werden muss. Sie regelt, wie hoch dieses Mindestentgelt ist und wann es fällig wird.
Was es regelt
- Die Höhe des Mindestentgelts für Leiharbeitnehmer.
- Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mindestentgelts.
- Regelungen zu Arbeitszeitkonten und deren Obergrenzen.
- Die Insolvenzsicherung für Plusstunden auf Arbeitszeitkonten.
Wen es betrifft
- Alle Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer überlassen.
- Leiharbeitnehmer, die von diesen Verleihern beschäftigt werden.
Eckpunkte
- Das Mindestentgelt beträgt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. August 2026: 14,96 Euro.
- Vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027 beträgt das Mindestentgelt: 15,33 Euro.
- Vom 1. April 2027 bis zum 30. September 2027 beträgt das Mindestentgelt: 15,87 Euro.
- Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen, zur Beschäftigungssicherung bis zu 230 Plusstunden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.