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Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umwelti

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die für bestimmte öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Umweltinformationsgesetz erhoben werden. Sie legt fest, wann und in welcher Höhe Kosten für Auskünfte und die Herausgabe von Dokumenten anfallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UIGGebVUIGGebV1994-12-07BGBl I1994, 3732UmweltinformationsgebührenverordnungVerordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des UmweltinformationsgesetzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;StandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154 (+++ Textnachweis ab: 14.12.1994 +++)Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 40 Nr. 1 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 15.8.2013 UIGGebV§ 1Gebühren und Auslagen(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben. UIGGebV§ 2Befreiung und ErmäßigungVon der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. UIGGebV§ 3Rücknahme von AnträgenWird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. UIGGebVUIGKostV§ 4(Inkrafttreten)- UIGGebVAnlage(zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709) A. GebührenNr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro1.Auskünfte 1.1- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei1.2- Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikatenbis 2501.3- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssenbis 500Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. 2.Herausgabe 2.1- Herausgabe von Duplikatenbis 1252.2- Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssenbis 500 Auslagen werden zusätzlich erhoben. 3.Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei4.Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzesgebührenfrei5.Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzesgebührenfrei B. AuslagenNr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro1.Herstellung von Duplikaten 1.1- je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen0,101.2- je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen0,151.3- Reproduktion von verfilmten Aktenje Seite0,252.Herstellung von Kopien auf sonstigenDatenträgern oder Filmkopienin vollerHöhe3.Aufwand für besondere Verpackung undbesondere Beförderungin vollerHöhe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.