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Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die endgültigen Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sowie die Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs für das Ausgleichsjahr 2019 fest. Sie regelt auch die Abschlusszahlungen, um Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen auszugleichen.

Was es regelt

  • Die Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer für das Ausgleichsjahr 2019.
  • Die Feststellung des Finanzausgleichs unter den Ländern für das Ausgleichsjahr 2019, einschließlich endgültiger Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen.
  • Die Abschlusszahlungen zum Ausgleich von Unterschieden zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen.
  • Das Außerkrafttreten einer früheren Verordnung zum Finanzausgleich 2019.

Wen es betrifft

  • Die deutschen Bundesländer, die am Finanzausgleich teilnehmen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen, das die Verordnung erlassen hat.

Eckpunkte

  • Für das Ausgleichsjahr 2019 werden spezifische Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt, z.B. für Baden-Württemberg 13.402.874.110,30 Euro und für Bayern 15.832.388.381,78 Euro.
  • Endgültige Ausgleichsbeiträge müssen von zahlungspflichtigen Ländern geleistet werden, z.B. von Baden-Württemberg 2.449.850.418,12 Euro und von Bayern 6.721.190.908,67 Euro.
  • Endgültige Ausgleichszuweisungen werden an empfangsberechtigte Länder gezahlt, z.B. an Berlin 4.340.086.391,33 Euro und an Brandenburg 558.325.189,15 Euro.
  • Abschlusszahlungen zum Ausgleich von Differenzen werden fällig, z.B. Überweisungen von Baden-Württemberg in Höhe von 13.472.789,93 Euro und Zahlungen an Berlin in Höhe von 9.881.681,22 Euro.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019 Sonst Ersetzt V 603-9-50-1 v. 18.3.2019 I 341 (FinAusglG2019DV 1)

(+++ Textnachweis ab: 25.6.2026 +++)

Eingangsformel Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom

  1. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist:

§ 1

Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2019 Für das Ausgleichsjahr 2019 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg 13 402 874 110,30 Euro für Bayern 15 832 388 381,78 Euro für Berlin 4 415 448 055,15 Euro für Brandenburg 4 527 794 983,96 Euro für Bremen 1 038 996 415,31 Euro für Hamburg 2 228 100 191,78 Euro für Hessen 7 586 290 360,03 Euro für Mecklenburg-Vorpommern 3 417 966 540,95 Euro für Niedersachsen 11 939 879 496,81 Euro für Nordrhein-Westfalen 22 536 106 411,50 Euro für Rheinland-Pfalz 5 573 063 983,75 Euro für das Saarland 1 793 854 423,75 Euro für Sachsen 8 315 317 973,56 Euro für Sachsen-Anhalt 4 755 263 170,01 Euro für Schleswig-Holstein 4 096 475 499,42 Euro für Thüringen 4 596 182 754,12 Euro.

§ 2

Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2019 Für das Ausgleichsjahr 2019 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

  1. endgültige Ausgleichsbeiträge: von Baden-Württemberg 2 449 850 418,12 Euro von Bayern 6 721 190 908,67 Euro von Hamburg 122 715 565,63 Euro von Hessen 1 912 163 765,31 Euro,
  2. endgültige Ausgleichszuweisungen: an Berlin 4 340 086 391,33 Euro an Brandenburg 558 325 189,15 Euro an Bremen 771 854 872,88 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 519 848 504,85 Euro an Niedersachsen 780 285 860,52 Euro an Nordrhein-Westfalen 1 042 264 603,36 Euro an Rheinland-Pfalz 307 776 487,12 Euro an das Saarland 179 745 451,80 Euro an Sachsen 1 184 098 391,69 Euro an Sachsen-Anhalt 656 153 025,22 Euro an Schleswig-Holstein 235 007 569,00 Euro an Thüringen 630 474 310,82 Euro.

§ 3

Abschlusszahlungen für 2019 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

  1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: von Baden-Württemberg 13 472 789,93 Euro von Bayern 20 360 034,45 Euro von Hamburg 2 689 666,56 Euro von Hessen 7 293 506,91 Euro von Schleswig-Holstein 379 793,69 Euro,
  2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an Berlin 9 881 681,22 Euro an Brandenburg 3 036 014,30 Euro an Bremen 3 185 649,33 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 3 445 646,38 Euro an Niedersachsen 4 994 135,74 Euro an Nordrhein-Westfalen 2 252 869,96 Euro an Rheinland-Pfalz 290 439,97 Euro an das Saarland 1 273 623,07 Euro an Sachsen 8 363 084,38 Euro an Sachsen-Anhalt 3 976 498,04 Euro an Thüringen 3 496 149,16 Euro.

§ 4

Außerkrafttreten Die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019 vom 18. März 2019 (BGBl. I S. 341) tritt außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.