Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die endgültigen Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sowie die Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs für das Ausgleichsjahr 2019 fest. Sie regelt auch die Abschlusszahlungen, um Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen auszugleichen.
Was es regelt
- Die Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer für das Ausgleichsjahr 2019.
- Die Feststellung des Finanzausgleichs unter den Ländern für das Ausgleichsjahr 2019, einschließlich endgültiger Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen.
- Die Abschlusszahlungen zum Ausgleich von Unterschieden zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen.
- Das Außerkrafttreten einer früheren Verordnung zum Finanzausgleich 2019.
Wen es betrifft
- Die deutschen Bundesländer, die am Finanzausgleich teilnehmen.
- Das Bundesministerium der Finanzen, das die Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Für das Ausgleichsjahr 2019 werden spezifische Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt, z.B. für Baden-Württemberg 13.402.874.110,30 Euro und für Bayern 15.832.388.381,78 Euro.
- Endgültige Ausgleichsbeiträge müssen von zahlungspflichtigen Ländern geleistet werden, z.B. von Baden-Württemberg 2.449.850.418,12 Euro und von Bayern 6.721.190.908,67 Euro.
- Endgültige Ausgleichszuweisungen werden an empfangsberechtigte Länder gezahlt, z.B. an Berlin 4.340.086.391,33 Euro und an Brandenburg 558.325.189,15 Euro.
- Abschlusszahlungen zum Ausgleich von Differenzen werden fällig, z.B. Überweisungen von Baden-Württemberg in Höhe von 13.472.789,93 Euro und Zahlungen an Berlin in Höhe von 9.881.681,22 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.