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Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die endgültigen Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sowie die Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs für das Ausgleichsjahr 2019 fest. Sie regelt auch die Abschlusszahlungen, um Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen auszugleichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.