Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übere
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen zu. Es regelt die Umsetzung dieser internationalen Vereinbarungen in deutsches Recht, um die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verhindern.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu internationalen Abkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
- Die Zuständigkeit für die Verhütung der Meeresverschmutzung an Bord von Schiffen.
- Die Definition des Hoheitsbereichs, einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, im Kontext der Meeresverschmutzung.
- Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Übereinkommen durch Rechtsverordnungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei der internationalen Übereinkommen.
- Schiffsführer, Eigentümer und Betreiber von Seeschiffen.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Internationalen Übereinkommen vom 2. November 1973 und dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu.
- Der Schiffsführer ist an Bord für alle Maßnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung zuständig und muss sicherstellen, dass kein Verstoß begangen wird.
- Der Hoheitsbereich umfasst auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Änderungen der Übereinkommen in Kraft setzen, wobei Rechtsverordnungen die Zustimmung des Bundesrates benötigen können.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem ÜbereinkommenNeufNeugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II
(+++ Textnachweis ab: 8.1.1982 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) vgl. G v. 17.7.1997 I 1832 +++)
Art 1(1) Dem in London am 4.
März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom
- November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem in London am
- November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom
- Februar 1978 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. *)
Art 1aHoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs.
2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
Art 1b
Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebssicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhütung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Verstoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens begangen wird.
Art 1cFür den Anspruch, der in Artikel 7 Abs.
2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.
Art 2
Art 2a
(weggefallen)-
Art 3
(Änderung des Seeaufgabengesetzes)
Art 4
(weggefallen)
Art 5
(weggefallen)
Art 6
(Inkrafttreten)