Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen zu. Es regelt die Umsetzung dieser internationalen Vereinbarungen in deutsches Recht, um die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verhindern.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu internationalen Abkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
- Die Zuständigkeit für die Verhütung der Meeresverschmutzung an Bord von Schiffen.
- Die Definition des Hoheitsbereichs, einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, im Kontext der Meeresverschmutzung.
- Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Übereinkommen durch Rechtsverordnungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei der internationalen Übereinkommen.
- Schiffsführer, Eigentümer und Betreiber von Seeschiffen.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Internationalen Übereinkommen vom 2. November 1973 und dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu.
- Der Schiffsführer ist an Bord für alle Maßnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung zuständig und muss sicherstellen, dass kein Verstoß begangen wird.
- Der Hoheitsbereich umfasst auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Änderungen der Übereinkommen in Kraft setzen, wobei Rechtsverordnungen die Zustimmung des Bundesrates benötigen können.
📄 Gesetzestext
IntMeerSchÜbk1973G1981-12-23BGBl II1982, 2MARPOL-GesetzGesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem ÜbereinkommenNeufNeugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;StandZuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 (+++ Textnachweis ab: 8.1.1982 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) vgl. G v. 17.7.1997 I 1832 +++)Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 17.7.1997 I 1832 mWv 24.7.1997
Die Anlagen I bis V zu dem Übereinkommen und die Anlage zu dem Protokoll wurden als Anlageband d. BGBl. II Nr. 1 v. 7.1.1982 ausgegeben; Anlage geändert durch § 1 V v. 17.7.1985 II 868 mWv 7.1.1986, vgl. Anlageband d. BGBl. II Nr. 26 v. 6.8.1985
IntMeerSchÜbk1973GArt 1(1) Dem in London am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem in London am 16. November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. *)
(2) Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1980 II S. 525) wird zugestimmt.
IntMeerSchÜbk1973GArt 1aHoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
IntMeerSchÜbk1973GArt 1bUnbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebssicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhütung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Verstoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens begangen wird.
IntMeerSchÜbk1973GArt 1cFür den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.
IntMeerSchÜbk1973GArt 2(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird, vorbehaltlich der in den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 16 und des Protokolls gemäß dessen Artikel VI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls halten, in Kraft zu setzen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.
IntMeerSchÜbk1973GArt 2a(weggefallen)-
IntMeerSchÜbk1973GArt 3(Änderung des Seeaufgabengesetzes)
IntMeerSchÜbk1973GArt 4(weggefallen)
IntMeerSchÜbk1973GArt 5(weggefallen)
IntMeerSchÜbk1973GArt 6(Inkrafttreten)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.