Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Kleinsendungen, die von Privatpersonen an Privatpersonen gesendet werden. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen solche Sendungen von Einfuhrabgaben befreit sind.
Was es regelt
- Die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren in Kleinsendungen.
- Den maximalen Warenwert pro Sendung für die Abgabenfreiheit.
- Mengenbeschränkungen für bestimmte Waren wie Tabakwaren, Alkohol, Parfüms und Kaffee.
- Die Definition von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Waren aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und der Insel Helgoland an andere natürliche Personen senden.
- Empfänger solcher Sendungen, die die Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt erhalten.
Eckpunkte
- Waren in Kleinsendungen sind bis zu einem Warenwert von insgesamt 45 Euro je Sendung von Einfuhrabgaben befreit.
- Kleinsendungen müssen gelegentlich, nichtkommerziell und unentgeltlich sein und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sein.
- Für Tabakwaren gelten Höchstmengen von z.B. 50 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak.
- Für Alkohol und alkoholhaltige Getränke gelten Höchstmengen von z.B. 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22% vol Alkohol und 2 Liter nicht schäumende Weine.
📄 Gesetzestext
NKommerzWAbgVKF-VO1979-01-11BGBl I1979, 73Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-VerordnungVerordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen
von Privatpersonen an PrivatpersonenStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.12.2003; 2004 I 21(+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 9.12.1981 I 1377 mWv 1.1.1982, d. Art. 3 Nr. 1 V v. 22.12.2003, 1994 I 21 mWv 10.1.2004 u. d. Art. 3 V v. 22.12.2003, 2004 I 21 mWv 10.1.2004
NKommerzWAbgVKF-VOEingangsformelAuf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933) wird verordnet:
NKommerzWAbgVKF-VO§ 1Kleinsendungen nichtkommerzieller Art(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung von insgesamt 45 Euro. Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.
(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmengen beschränkt: 1.Tabakwaren:50Zigaretten oder 25Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 10Zigarren oder 50Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; 2.Alkohol und alkoholhaltige Getränke:a)1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine odereine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und b)2 Liter nicht schäumende Weine; 3.Parfüms: 50 Gramm oderToilettewasser: 0,25 Liter; 4.Kaffee:500 Gramm oder200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee. Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten nicht für die Zollfreiheit.
NKommerzWAbgVKF-VO§ 2SteuergebietFür die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen maßgeblich.
NKommerzWAbgVKF-VO§ 3-
NKommerzWAbgVKF-VO§ 4-
NKommerzWAbgVKF-VO§ 5-
NKommerzWAbgVKF-VO§ 6-
NKommerzWAbgVKF-VO§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
NKommerzWAbgVKF-VOSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.