Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche in Angelegenheiten von Beamten entscheidet, die von bestimmten Gerichten und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen wurden. Sie überträgt die Zuständigkeit für diese Entscheidungen auf die jeweiligen Präsidenten oder Generalbundesanwälte.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Befugnis, über Widersprüche gegen eigene Maßnahmen zu entscheiden.
- Die Vorlagepflicht bestimmter Fälle an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Das Inkrafttreten dieser Anordnung und das Außerkrafttreten einer früheren Anordnung.
Wen es betrifft
- Präsidenten und Generalbundesanwälte bestimmter Bundesgerichte und Behörden.
- Beamte in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, deren Maßnahmen von diesen Stellen getroffen wurden.
- Richter und Staatsanwälte, die aus den Ländern abgeordnet sind (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht).
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Bundesamtes für Justiz, des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie auf die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übertragen.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen.
- Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen.
- Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
- Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Gesetzestext
BMJVGerWidAnO 2026 2026-03-11 BGBl. I 2026, Nr. 94 Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Sonst Ersetzt AnO 2030-14-237 v. 30.10.2023 I Nr. 308 (BMJGerWidAnO 2024) (+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++) BMJVGerWidAnO 2026 I. Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
- der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt auch für die Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht), nicht aber für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst. BMJVGerWidAnO 2026 II. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen. Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren. BMJVGerWidAnO 2026 III. Diese Anordnung tritt am
- Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom
- Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 308) außer Kraft. Andere Anordnungen bleiben unberührt. BMJVGerWidAnO 2026 Schlussformel Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.