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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuer

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert verschiedene Steuergesetze, darunter das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz, sowie weitere Gesetze zur Förderung der Wirtschaft. Es wurde 1961 erlassen und betrifft auch das Land Berlin.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StÄndG 19611961-07-13BGBl I1961, 981BStBl I1961, 444/622Steueränderungsgesetz 1961Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere GesetzeStandGeändert durch Art. VI G v. 9.9.1965 I 1254(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1965 +++) Verkündet als Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961) StÄndG 1961010Erster AbschnittEinkommensteuer StÄndG 1961Art 1- StÄndG 1961Art 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben. StÄndG 1961Art 3- StÄndG 1961020Zweiter bis Elfter Abschnitt StÄndG 1961(XXXX) Art 4 bis 21 StÄndG 1961120Zwölfter AbschnittSchlußvorschriften StÄndG 1961Art 22- StÄndG 1961Art 23Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Art. 23 Kursivdruck: § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern eingef. durch Art. 22 Nr. 2 dieses G StÄndG 1961Art 24- StÄndG 1961Art 25Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. StÄndG 1961Art 26(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16 und Artikel 17 Nrn. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit Wirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.