Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt Zuständigkeiten für Beihilfeleistungen und damit verbundene rechtliche Verfahren von bestimmten Personen auf das Bundesverwaltungsamt. Sie regelt, wer für die Bearbeitung von Anträgen und die Vertretung des Staates in Klagen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Zuschüssen zu Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten.
- Die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren in diesen Angelegenheiten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Eine Übergangsregelung für bereits erhobene Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beihilfeberechtigte Mitglieder des Bundestages.
- Beihilfeberechtigte ehemalige Mitglieder des Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie deren Hinterbliebene.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung von Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung.
- Es entscheidet als Festsetzungsstelle.
- Das Bundesverwaltungsamt ist auch für Widerspruchsverfahren zuständig.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamtes vertritt die Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Die Anordnung tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BT/EPÜbertrAnO2024-10-09BGBl. I2024, Nr. 307Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, Klageerwiderungen oder Rechtsmitteln von beihilfeberechtigten Mitgliedern des Bundestages sowie beihilfeberechtigten ehemaligen Mitgliedern des Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie ihren Hinterbliebenen auf das Bundesverwaltungsamt (+++ Textnachweis ab: 26.10.2024 +++)
BT/EPÜbertrAnOEingangsformelNach § 27 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, ordnet die Präsidentin des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Ältestenratsbeschlusses in der 32. Sitzung am 25. Mai 2023 an:
BT/EPÜbertrAnO§ 1Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Zuschüssen zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften nach der Bundesbeihilfeverordnung übertragen, soweit Mitglieder des Bundestages, ehemalige Mitglieder des Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie deren Hinterbliebene betroffen sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle.
(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 besitzt das Bundesverwaltungsamt auch die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen.
BT/EPÜbertrAnO§ 2ÜbergangsregelungDiese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BT/EPÜbertrAnO§ 3InkrafttretenDiese Anordnung tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.