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Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*

Kurz gesagt

Dieses Gesetz führt eine Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten und eine Höchstspeicherfrist für diese Daten ein. Es ändert bestehende Vorschriften und schränkt dabei ein Grundrecht ein.

Was es regelt

  • Die Einführung einer Speicherpflicht für Verkehrsdaten.
  • Die Festlegung einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten.
  • Die Änderung von Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes.
  • Die Evaluierung der Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften.

Wen es betrifft

  • Die Bundesregierung, die die Anwendung der Vorschriften evaluieren muss.
  • Bürger, deren Fernmeldegeheimnis eingeschränkt wird.

Eckpunkte

  • Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes eingeschränkt.
  • Die Anwendung der Vorschriften ist von der Bundesregierung zu evaluieren.
  • Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate.
  • Die Evaluierung muss die Auswirkungen auf die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, die Kosten für Wirtschaft und Verwaltung sowie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen umfassen.
Gesetzestext
Gesetzestext

VerkdHSpFruSpPflEG2015-12-10BGBl I2015, 2218Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für VerkehrsdatenNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). (+++ Textnachweis ab: 18.12.2015 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++) Art. 1 bis 5: ÄnderungsvorschriftenArt. 6: Einschränkung eines GrundrechtsArt. 7: Evaluierung Art. 8: Inkrafttreten VerkdHSpFruSpPflEG(XXXX) Art 1 bis 5Änderungsvorschriften VerkdHSpFruSpPflEGArt 6Einschränkung von GrundrechtenDurch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. VerkdHSpFruSpPflEGArt 7Evaluierung

(1)Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2)Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
(3)Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind: 1.die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,2.die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie3.die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen. VerkdHSpFruSpPflEGArt 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.