Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Vergütungen private Vermittler von bestimmten Berufen und Personengruppen mit den Arbeitnehmern vereinbaren dürfen. Sie legt fest, wie hoch diese Vergütungen sein dürfen.
Was sie regelt
- Die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen privaten Vermittlern und Arbeitnehmern.
- Die Berufe und Personengruppen, für die solche Vereinbarungen getroffen werden dürfen.
- Die maximale Höhe der Vergütungen, die vereinbart werden dürfen.
- Übergangsregelungen für Vereinbarungen, die in einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden.
Wen es betrifft
- Private Vermittler, die Arbeitnehmer in bestimmte Tätigkeiten vermitteln.
- Arbeitnehmer in den Bereichen Künstler, Artist, Fotomodell, Werbetyp, Mannequin, Dressman, Doppelgänger, Stuntman, Discjockey und Berufssportler.
Eckpunkte
- Vergütungen dürfen nur für die Vermittlung in Tätigkeiten als Künstler, Artist, Fotomodell, Werbetyp, Mannequin, Dressman, Doppelgänger, Stuntman, Discjockey oder Berufssportler vereinbart werden.
- Die Vergütung einschließlich Umsatzsteuer darf 14 Prozent des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
- Bei Vermittlungen für Beschäftigungsverhältnisse von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung insgesamt 14 Prozent des Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen.
- Bei Vermittlungen für Beschäftigungsverhältnisse bis zu sieben Tagen darf die Vergütung einschließlich Umsatzsteuer 18 Prozent des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
📄 Gesetzestext
VermittVergV2002-06-27BGBl I2002, 2439Vermittler-VergütungsverordnungVerordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen
von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen
(+++ Textnachweis ab: 27. 3.2003 +++)
VermittVergVEingangsformelAuf Grund des § 301 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
VermittVergV§ 1Berufe und PersonengruppenFür die Vermittlung in eine Tätigkeit als 1.Künstler, Artist, 2.Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman, 3.Doppelgänger, Stuntman, Discjockey, 4.Berufssportler dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
VermittVergV§ 2Höhe der Vergütungen(1) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen.
(2) Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse bis zu einer Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 18 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe der Vergütung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen Vermittler zusammenarbeitet.
VermittVergV§ 3ÜbergangsregelungVereinbarungen, die in der Zeit vom 27. März 2002 bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist, bleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.
VermittVergV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. März 2002 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.