Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und ermöglicht die erneute Prüfung von Entschädigungsansprüchen für Opfer von Konzentrationslagern.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, Anträge auf erneute Entscheidung über abgelehnte Entschädigungsansprüche zu stellen.
- Die Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über Haftstätten als Konzentrationslager.
- Die Anwendung der Regelungen auf Fälle, in denen die Mindestdauer der Konzentrationslagerhaft erst durch diese Verordnung erreicht wird.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Berechtigte, deren Entschädigungsansprüche nach § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes abgelehnt wurden.
- Berechtigte, deren Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt wurden.
Eckpunkte
- Ein Antrag auf erneute Entscheidung kann gestellt werden, wenn eine Haftstätte nun als Konzentrationslager im Sinne von § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes gilt.
- Dies gilt auch, wenn die vorgeschriebene Mindestdauer von einem Jahr Konzentrationslagerhaft erst durch diese Verordnung erreicht wird.
- Der Antrag muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung gestellt werden.
- Bereits vorbehaltlos festgesetzte Ansprüche zugunsten der Berechtigten bleiben bestehen.
📄 Gesetzestext
BEGDV6ÄndV 33. ÄndV - 6. DV-BEG1982-11-24BGBl I1982, 1571Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 18. 9.1965 +++)
BEGDV6ÄndV 3EingangsformelAuf Grund des § 42 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel I Nr. 31 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV6ÄndV 3§ 1-
BEGDV6ÄndV 3§ 2(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne von § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne von § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Änderungen durch diese Verordnung der nach § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. § 189 Abs. 2 und 3 BEG findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.
(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
BEGDV6ÄndV 3§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
BEGDV6ÄndV 3§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.