Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom. Sie legt fest, dass bestimmte Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen sinngemäß auf diese Studienzentrale angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorrechten und Befreiungen für die Internationale Studienzentrale.
- Die Gültigkeit dieser Regelungen im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom.
- Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied dieser Studienzentrale.
Eckpunkte
- Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß Anwendung.
- Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Satzung der Internationalen Studienzentrale.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie tritt in Kraft, wenn die Satzung der Studienzentrale für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, und außer Kraft, wenn ein Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Studienzentrale wirksam wird.
📄 Gesetzestext
KultErhStudZVorRV1964-10-12BGBl II1964, 1321Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom
(+++ Textnachweis ab: 30.10.1964 +++)
KultErhStudZVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
KultErhStudZVorRV§ 1Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom nach Maßgabe ihrer Satzung Anwendung. Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut wird nachstehend veröffentlicht.
KultErhStudZVorRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. Februar 1964 auch im Land Berlin.
KultErhStudZVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der "Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem ein Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Studienzentrale nach Artikel 14 ihrer Satzung wirksam geworden ist.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.