Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen in Kraft, die die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in Bonn regelt. Sie stellt sicher, dass das bestehende Sitzabkommen für das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen auch für diese neue UNOPS-Zweigstelle gilt.
Was es regelt
- Die Inkraftsetzung einer Vereinbarung zur Errichtung einer UNOPS-Zweigstelle in Bonn.
- Die sinngemäße Anwendung des Sitzabkommens von 1995 für das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen auf die UNOPS-Zweigstelle.
- Die vollständige Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes zum Sitzabkommen von 1995.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung und der zugrunde liegenden Vereinbarung.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV).
- Das Büro der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) und seine Zweigstelle in Bonn.
Eckpunkte
- Die Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 21. Oktober 2022 und 12. Juli 2023 geschlossen.
- Das Abkommen vom 10. November 1995 über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt sinngemäß für die UNOPS-Zweigstelle in Bonn.
- Artikel 3 des Gesetzes zu diesem Abkommen ist in vollem Umfang anzuwenden.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und außer Kraft, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
UNOPSBüroVbgV2023-10-19BGBl II2023, Nr. 299Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in BonnAufhDie V tritt gem. Art. 3 Abs. 3 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt (+++ Textnachweis ab: 26.10.2023 +++) Vereinbarung in Kraft gem. Bek. v. 6.2.2024 II Nr. 58 mWv 4.12.2023
UNOPSBüroVbgVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
UNOPSBüroVbgVArt 1Die durch Notenwechsel vom 21. Oktober 2022 und 12. Juli 2023 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
UNOPSBüroVbgVArt 2(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für die Zweigstelle von UNOPS in Bonn.
(2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden.
UNOPSBüroVbgVArt 3(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
UNOPSBüroVbgVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.