Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen zu, das die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr bekämpft. Es legt Strafen für die Bestechung ausländischer Abgeordneter fest, um sich unbillige Vorteile zu verschaffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem internationalen Übereinkommen gegen Bestechung.
- Die Bestrafung der Bestechung ausländischer Abgeordneter im internationalen Geschäftsverkehr.
- Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf solche Taten, auch wenn sie im Ausland begangen werden.
Wen es betrifft
- Personen, die ausländischen Abgeordneten Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, um sich oder Dritten unbillige Vorteile im internationalen Geschäftsverkehr zu verschaffen.
- Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation, die solche Vorteile annehmen.
Eckpunkte
- Wer einem ausländischen Abgeordneten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder unbilligen Vorteil im internationalen Geschäftsverkehr zu verschaffen, wird bestraft.
- Die Strafe dafür ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Der Versuch einer solchen Bestechung ist ebenfalls strafbar.
- Deutsches Strafrecht gilt für diese Taten, wenn sie von einem Deutschen im Ausland begangen werden, unabhängig vom Recht des Tatorts.
📄 Gesetzestext
IntBestGIntBestG1998-09-10BGBl II1998, 2327Gesetz zur Bekämpfung internationaler BestechungGesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen GeschäftsverkehrStandGeändert durch Art. 5 G v. 20.11.2015 I 2025SonstG in Kraft gem. Bek. v. 4.2.1999 II 87 mWv 15.2.1999
(+++ Textnachweis ab: 22.9.1998 +++)
IntBestG010Artikel 1Zustimmung zum VertragDem in Paris am 17. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
IntBestG020Art 2Durchführungsbestimmungen
IntBestG020Art 2§ 1(weggefallen)
IntBestG020Art 2§ 2Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
IntBestG020Art 2§ 3AuslandstatenDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.
IntBestG020Art 2§ 4(weggefallen)
IntBestG030Art 3Inkrafttreten(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.