Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern. Es handelt sich um einen Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c des Grundgesetzes.
Was es regelt
- Die Änderung des Vertrags über den IT-Planungsrat und die Zusammenarbeit bei der Informationstechnologie zwischen Bund und Ländern.
- Die Möglichkeit für Bund und Länder, den Wortlaut des IT-Staatsvertrags im Bundesgesetzblatt und in den Landesgesetzblättern bekannt zu machen.
- Das Inkrafttreten dieses Staatsvertrags.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die sechzehn deutschen Bundesländer.
- Die Verwaltungen von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnologie.
Eckpunkte
- Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.
- Wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2019 hinterlegt sind, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
- Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
- Bund und Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
📄 Gesetzestext
GGArt91cÄndVtr 12019-03-21BGBl I2019, 1127 (2851)Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (+++ Textnachweis der Bekanntmachungserlaubnis ab: zukünftig in Kraft - im Übrigen Änderungsvorschrift - kein Textnachweis +++) Art. 1: ÄnderungsvorschriftArt. 2: Bekanntmachungserlaubnis Art. 3: Inkrafttreten G v. 4.8.2019 I 1126 Inkraft gem. Bek. v. 13.12.2019 I 2851 mWv 1.10.2019
GGArt91cÄndVtr 1PräambelDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag:
GGArt91cÄndVtr 1Art 1Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
GGArt91cÄndVtr 1Art 2BekanntmachungserlaubnisDer Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
GGArt91cÄndVtr 1Art 3Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.