Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die pauschale Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene. Sie legt fest, wie diese Beiträge zu berechnen und zu zahlen sind.
Für wen: Versicherungspflichtige Gefangene; Die Länder, die die Abrechnung über die fälligen Beiträge übermitteln.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene.
- Die Formel zur Berechnung dieser Beiträge.
- Die Fälligkeit und das Verfahren zur Zahlung der Beiträge und Abschläge.
- Die Übermittlung einer Abrechnung durch die Länder an die Bundesagentur für Arbeit.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Versicherungspflichtige Gefangene.
- Die Länder, die die Abrechnung über die fälligen Beiträge übermitteln.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Berechnung der Beiträge basiert auf der jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage, der Summe der Tage mit Arbeitsentgelt/Ausbildungsbeihilfe/Ausfallentschädigung im Verhältnis zu 250 Arbeitstagen und dem durchschnittlichen Beitragssatz.
- Die Beiträge werden nach der Formel BBGrdl x (T/250) x (B/100) berechnet.
- Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind.
- Angemessene Abschläge auf die Beitragsansprüche werden bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres geleistet.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
GefBeitrV 19981998-03-03BGBl I1998, 430Gefangenen-BeitragsverordnungVerordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für GefangeneStandZuletzt geändert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++) GefBeitrV 1998EingangsformelAuf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
GefBeitrV 1998§ 1Berechnungsgrundlagen(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen: 1.die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - BBGrdl),2.die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres ( T ) (---) und (250)3.der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres ( B ) (---). (100)
GefBeitrV 1998§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
GefBeitrV 1998SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.