Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt eine Vereinbarung zwischen der deutschen Regierung und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) in Kraft, die die Einrichtung eines Büros des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) in Bonn regelt. Sie stellt sicher, dass ein früheres Abkommen über den Sitz des UNV sinngemäß auch für das UNAIDS-Büro gilt.
Was es regelt
- Die Inkraftsetzung einer Vereinbarung zur Errichtung eines UNAIDS-Büros in Bonn.
- Die sinngemäße Anwendung eines bestehenden Abkommens über den Sitz des UNV auf das UNAIDS-Büro.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
- Die Bekanntgabe relevanter Daten im Bundesgesetzblatt.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) und das Gemeinsame Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS).
Eckpunkte
- Die Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 17. August 2022 und 3. März 2023 geschlossen.
- Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 über den Sitz des UNV gilt sinngemäß für das UNAIDS-Büro in Bonn.
- Artikel 3 des Gesetzes zu diesem Abkommen ist in vollem Umfang anzuwenden.
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und außer Kraft, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
UNAIDSBüroVbgV2023-05-25BGBl II2023, Nr. 145Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung eines Büros des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) in BonnAufhDie V tritt gem. Art. 3 Abs. 3 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt (+++ Textnachweis ab: 2.6.2023 +++)Vereinbarung in Kraft gem. Bek. v. 3.8.2023 II Nr. 227 mWv 4.7.2023
UNAIDSBüroVbgVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
UNAIDSBüroVbgVArt 1Die durch Notenwechsel vom 17. August 2022 und 3. März 2023 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
UNAIDSBüroVbgVArt 2(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für das Büro von UNAIDS in Bonn.
(2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden.
UNAIDSBüroVbgVArt 3(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel derdeutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
UNAIDSBüroVbgVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.